Geschlossene Fonds: Worüber der Vertrieb aufklären muss

Dieser Umstand zeigt zugleich, wie wichtig es ist, dass die Kosten, die pro Fonds in der Bewirtschaftungsphase anfallen, realistisch und auskömmlich kalkuliert sind.

Da bestimmte Grund- oder Fixkosten vorhanden sind, sind Kostenersparnisse bei schlechteren Platzierungsergebnissen eher gering anzusetzen. Auch hieran wird deutlich, welches Gewicht den Platzierungsergebnissen beizumessen ist und warum ein Anleger Anspruch darauf hat, hierzu Näheres zu erfahren.

Genauso wie der Umstand anzugeben ist, wenn ein neues Emissionshaus sein „Erstlingswerk“ präsentiert und offenzulegen hat, dass sämtliche Prognosen nicht auf Erfahrungswerten basieren, die selbst gesammelt wurden, haben etablierte Emissionshäuser anzugeben, wenn Platzierungsergebnisse schwächer ausgefallen sind als prognostiziert oder wenn die Platzierungsphase länger gedauert hat als angenommen und sie unter Umständen sogar verlängert werden musste.

Anbieter und Vertrieb sind gleichermaßen gefordert

Die Angabepflicht trifft neben dem Anbieter auch den Vertrieb. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Vertrieb über freie Finanzdienstleister oder Banken erfolgt und ob der Finanzdienstleister dem Kunden beratend oder bloß vermittelnd zur Seite steht.

Auch der Anlagevermittler ist zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, III ZR 144/10). Vertreibt ein Anlagevermittler ein Beteiligungsangebot anhand eines Prospektes, muss er im Rahmen dieser geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt dahingehend kontrollieren, ob dieser in sich schlüssig ist.

Hierbei kommt es auch auf das Gesamtbild an. Zum Gesamtbild zählen die Vergangenheit und die Zukunft gleichermaßen. Eine gewisse Einschränkung erfährt dieser Grundsatz für den Vertrieb lediglich dadurch, dass der Vermittler auch zur Überprüfung in der Lage sein muss und der Aufwand nicht unzumutbar sein darf.

Vertriebe, die seit Langem mit einem Emittenten als Partner zusammenarbeiten, müssen dessen Fonds und die Fondshistorie kennen. Vertriebspartner, die die Zusammenarbeit erst beginnen, sind gefordert, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

Insbesondere auch durch eine solch praktizierte Offenheit sollte es gelingen, Vertrauen enttäuschter Anleger zurückzugewinnen. Wirtschaftswunder können sich wiederholen. Konzeptionäre, Emittenten und deren Vertrieb haben es in der Hand.

Foto: Guido Schiefer

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