Eine ärztliche Krankschreibung bestätigt, dass eine erkrankte Person ihre konkrete berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben kann. Darauf weist die Ergo in einem aktuellen Ratgeber hin. Sie bedeutet jedoch kein generelles Verbot, das Haus zu verlassen oder alltäglichen Aktivitäten nachzugehen. Entscheidend ist, ob das Verhalten den Heilungsprozess unterstützt oder ihm entgegensteht.
„Ausschlaggebend ist, welche Aktivitäten die Heilung der jeweiligen Krankheit unterstützen“, erklärt Sabine Brandl, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Wer sich entgegen ärztlicher Empfehlungen verhält, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. „Betätigt sich die betroffene Person in einer Art und Weise, die der Genesung abträglich sein kann, kann Ärger mit dem Arbeitgeber die Folge sein, bis hin zu Abmahnung und Kündigung.“
Nach Angaben der Ergo ist grundsätzlich alles erlaubt, was der Genesung nicht schadet. Spaziergänge an der frischen Luft oder ein kurzer Einkauf gelten in vielen Fällen als unproblematisch. Auch soziale Kontakte können bei leichten Erkrankungen oder psychischen Belastungen stabilisierend wirken.
Kritisch wird es laut Ergo, wenn Verhalten nicht zur Diagnose passt oder ärztliche Anweisungen missachtet werden. Wer Bettruhe verordnet bekommt, sollte sich daran halten. Energieintensive sportliche Aktivitäten, ausgedehnte Shoppingtouren oder Barbesuche gelten bei vielen Erkrankungen als nicht genesungsfördernd.
Die Bewertung hängt stets vom Einzelfall ab. Ein Schreiner mit gebrochener Hand ist arbeitsunfähig, ein Restaurantbesuch beeinträchtigt die Heilung jedoch nicht zwangsläufig. Anders sieht es bei exzessivem Feiern aus. „Partynächte oder Alkoholkonsum sind jedoch regelmäßig als genesungswidrig einzustufen“, so Brandl.
Auch Reisen während einer Krankschreibung sind nach Einschätzung der Ergo nicht grundsätzlich verboten. Voraussetzung ist, dass sie den Heilungsprozess unterstützen. Gerade bei psychischen Erkrankungen kann ein Ortswechsel entlastend wirken, sollte aber vorher mit der behandelnden Arztpraxis abgestimmt werden.
Reisen und Arbeiten trotz Krankschreibung
Bescheinigt die Arztpraxis, dass eine Reise die Genesung nicht gefährdet, ist sie in der Regel zulässig. Körperlich anstrengende oder stressreiche Urlaube können hingegen problematisch sein. „Reisen, die körperlich anstrengend sind und Stress erzeugen, können die Genesung verzögern“, ergänzt die Expertin. Ein Skiurlaub mit Grippe ist entsprechend keine gute Idee.
Arbeitsrechtlich drohen bei genesungswidrigem Verhalten Gehaltskürzungen, Abmahnungen oder in schweren Fällen eine Kündigung. „Daher empfiehlt es sich, im Krankheitsfall nur eine für die Genesung hilfreiche Reise anzutreten“, rät Brandl. „Wer sicher gehen will, informiert den Arbeitgeber.“
Wie die Ergo weiter ausführt, stellt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein absolutes Arbeitsverbot dar. Beschäftigte können arbeiten, wenn sie sich dazu in der Lage fühlen. Ein erneuter Arztbesuch ist dafür nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann jedoch eingreifen, wenn Zweifel an der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit bestehen. Auch hier empfiehlt die Ergo eine offene Abstimmung.














