Lärm zählt zu den häufigsten Streitpunkten in Mehrfamilienhäusern. Ob Musikinstrumente, Alltagsgeräusche oder nächtliche Aktivitäten – nicht jede Störung ist automatisch unzulässig. Gleichzeitig gelten klare gesetzliche und vertragliche Vorgaben, die das Zusammenleben regeln.
Frank Wolske, Mietrechtsexperte bei Arag, weist darauf hin, dass sich die Bewertung von Lärm aus verschiedenen Regelwerken ergibt. „Der Gesetzgeber schützt Menschen, die auf Ruhe angewiesen sind. Was als übermäßiger Lärm gilt, ergibt sich aus Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetzen, kommunalen Vorschriften und aus Hausordnungen.“
Üblicherweise gilt in Mehrfamilienhäusern zwischen 22 und 6 Uhr sowie häufig auch zwischen 13 und 15 Uhr eine Ruhezeit. In dieser Zeit sollte Zimmerlautstärke eingehalten werden. Das bedeutet, dass Geräusche die eigene Wohnung nicht wesentlich verlassen dürfen, so Wolske. Ausnahmen bestehen insbesondere bei Kinderlärm, der rechtlich privilegiert ist, auch wenn Eltern weiterhin Rücksicht nehmen müssen.
Musizieren und Alltagslärm rechtlich eingeordnet
Grundsätzlich ist Musizieren in Mietwohnungen erlaubt. Allerdings gilt auch hier das Gebot der Rücksichtnahme. Besonders laute Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete können zeitlich eingeschränkt werden.
„Gerichte haben in verschiedenen Fällen Musizieren in engen zeitlichen Grenzen, häufig ein bis zwei Stunden pro Tag, verteilt über den Tag erlaubt“, erklärt Wolske. Maßgeblich sei stets der Einzelfall. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Musizieren Teil der Persönlichkeitsentfaltung ist, aber begrenzt werden kann, wenn Nachbarn erheblich gestört werden.
Dass auch Alltagsgeräusche problematisch werden können, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg. Wiederholte nächtliche Aktivitäten wie Duschen, Staubsaugen oder Möbelrücken führten dort zu einer fristlosen Kündigung. Für die Praxis bedeutet das: Unvermeidbare Geräusche sind hinzunehmen, bewusst verursachter Lärm in der Nacht jedoch nicht, betont der Arag-Experte.
Vorgehen bei wiederkehrender Ruhestörung
Bei Konflikten empfiehlt Wolske zunächst den direkten Austausch. „Ich empfehle immer zuerst das persönliche Gespräch. Viele Menschen wissen gar nicht, wie sehr ihr Verhalten andere stört.“ Oft lasse sich so bereits eine Lösung finden.
Bleibt das Gespräch erfolglos, sollten Betroffene systematisch vorgehen. Ein Lärmprotokoll kann helfen, Störungen zu dokumentieren. Darin werden Zeitpunkt, Dauer und Art der Beeinträchtigung festgehalten. Auch Zeugen können sinnvoll sein, um die Vorfälle zu belegen.
Wenn die Belastung anhält, kann der Vermieter eingeschaltet werden. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. In akuten Fällen oder bei erheblichen Verstößen ist auch die Polizei eine mögliche Anlaufstelle. Beispiele sind wiederholte nächtliche Feiern, laute Musik am frühen Morgen oder regelmäßige Störungen durch Möbelrücken oder Türknallen.
Konsequenzen bei anhaltenden Verstößen
Ändert sich das Verhalten eines störenden Mieters dauerhaft nicht, stehen rechtliche Schritte im Raum. Der Vermieter kann eine Abmahnung aussprechen oder im Extremfall eine Kündigung prüfen.
Auch betroffene Mieter haben Möglichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Mietminderung infrage. Solche Verfahren sind jedoch oft aufwendig und erfordern eine gute Beweislage.
Wolske betont, dass rechtliche Schritte meist der letzte Ausweg sind. Ziel sollte es sein, tragfähige Lösungen zu finden, die das Zusammenleben im Haus langfristig verbessern.













