Luana meldet Zahlungsverzug bei drei Vermögensanlagen – Monate später

Foto: Smarterpix / belchonock
Kein Geld da (Symbolbild).

Die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH befindet sich laut einer Pflichtmitteilung, die wie üblich auch über die Finanzaufsicht BaFin verbreitet wurde, bei mehreren Vermögensanlagen im Zahlungsverzug. Ganz neu sind die Umstände allerdings nicht.

Die Hamburger Luana Energieversorgung Deutschland GmbH hat Zahlungsverzögerungen bei drei Vermögensanlagen bekanntgegeben. Betroffen sind die Produkte „Blockheizkraftwerke Deutschland 5“, „Blockheizkraftwerke Deutschland 7“ sowie „Energieversorgung Deutschland“, wobei die ursprünglichen Emittenten der ersten beiden Emissionen inzwischen in zwei Stufen auf die Luana Energieversorgung Deutschland verschmolzen wurden.

Verzögerte Zinszahlungen an Anleger

Nach Angaben des Unternehmens besteht seit dem 22. Januar 2025 Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage Blockheizkraftwerke Deutschland 5. Für die Anlagen Blockheizkraftwerke Deutschland 7 und Energieversorgung Deutschland trat der Zahlungsverzug am 23. April 2025 ein. Die planmäßigen Zinszahlungen, die für Ende Dezember 2024 beziehungsweise Ende März 2025 vorgesehen waren, konnten nicht fristgerecht geleistet werden.


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Zur Erklärung gibt das Unternehmen mehrere Gründe an. Die von den Vermögensanlagen finanzierten „Energiezentralen“ basieren demnach auf Erdgas. „Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine trat eine erhebliche Gasknappheit ein, die einerseits zu drastischen Preissteigerungen führte und andererseits durch regulatorische Maßnahmen (u.a. Gebäudeenergiegesetz) den Fortgang geplanter Projekte faktisch verhinderte“, heißt es in der Mitteilung.

Hinzu sei gekommen, dass Projektentwickler ihre Bauvorhaben stoppten oder aufgaben, während zahlreiche Betreiber insolvent wurden. Auch die Finanzierungsmöglichkeiten durch Banken seien eingebrochen. „Weiter gibt es offene Forderungen aus einem Kundenprojekt, das wir als Projektentwickler begleitet haben“, so die Erklärung. Da bis zum 31. Dezember 2024 keine größeren Forderungseingänge zu verzeichnen waren, könne die Emittentin die fälligen Zinszahlungen nicht leisten.

Gesetzliche Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Veröffentlichung

Emittenten von Vermögensanlagen sind (unter anderem) im Fall eines Zahlungsverzugs gesetzlich verpflichtet, diese Tatsache „unverzüglich“ zu veröffentlichen und die Information auch der BaFin zuzuleiten, die sie dann innerhalb von maximal drei Tagen auf ihrer Internetseite bekannt macht (Paragraf 11a Vermögensanlagengesetz). Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

Warum die Mitteilung erst jetzt erfolgt, geht daraus nicht hervor. Ebenfalls nicht Gegenstand der Mitteilung ist, ob oder wann die Zinszahlungen gegebenenfalls wieder aufgenommen werden können oder zumindest mit der Rückzahlung des Anlegergelds zu rechnen ist.

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