Zahlreiche Lebensversicherungsprodukte weisen zusätzlich zu den über die ersten fünf Jahre verteilten Abschlusskosten in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme weitere Kosten auf, die zur Finanzierung von Abschlusskosten dienen und über die gesamte Beitragszahlungsdauer (und nicht erst ab dem sechsten Jahr) erhoben werden.
Eine Konsequenz des BGH-Urteils IV ZR 436 vom 18. September 2024 ist laut Ifa, dass bei Verträgen gegen laufende Beiträge solche Kosten bei der Kalkulation der Rückkaufswerte (und der darauf aufbauenden beitragsfreie Leistungen) nicht berücksichtigt werden dürfen.
Das Ifa sieht als Konsequenz dieses Urteils potenziellen Handlungsbedarf an drei Stellen:
- Für verkaufsoffene Produkte ist eine pragmatische Lösung anzustreben, die die Anforderungen des BGH-Urteils vollumfänglich umsetzt, aber so ausgestaltet ist, dass sie mit möglichst geringem Aufwand rasch in existierenden IT-Strukturen umgesetzt werden kann.
- Für das Neugeschäft ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine von dieser pragmatischen Lösung abweichende langfristige Lösung benötigt wird, die Anforderungen an Profitabilität, Break-even etc. besser erfüllt, aber komplexer in der Umsetzung ist und daher erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann.
- Die Frage, ob in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge hiervon betroffen sein könnten, ist derzeit noch unklar. Grundsätzlich wären auch dann nur Rückkaufswerte von Verträgen betroffen, die in den letzten fünf Jahren abgeschlossen wurden. Diese müssten dann überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Das Ifa führt nach eigenen Angaben derzeit „spannende Diskussionen“ mit mehreren Lebensversicherern, um Handlungsalternativen zu sammeln und zu bewerten. Da unterschiedliche Ansätze unterschiedliche Auswirkungen auf Profitabilität, Geschäftsvorfälle, Verbraucherinformationen (Kostenausweis nach VVG, PRIIP-KID, PIB) und die Rechnungslegung des Versicherers haben, die sich auch noch abhängig vom Produktdesign und IT-Systemen unterscheiden, gebe es keine pauschale, für jeden Anbieter einheitliche Lösung.