Wenn ein Angehöriger stirbt, müssen Hinterbliebene in kurzer Zeit viele organisatorische Schritte erledigen. Dazu gehört auch, bestehende Versicherungsverträge zu prüfen und die jeweiligen Anbieter über den Todesfall zu informieren. Denn nicht alle Policen erlöschen automatisch – manche laufen weiter oder gehen auf die Erben über. „Gerade in dieser belastenden Zeit sorgt Klarheit darüber, welche Verträge weiterlaufen und welche enden, für Entlastung und vermeidet unnötige Kosten“, betont BdV-Vorständin Bianca Boss.
Besonders wichtig ist die Meldung bei Versicherungen mit einer Todesfallleistung. Die Fristen sind häufig kurz und variieren je nach Vertrag. „Eine erste Mitteilung kann formlos per E-Mail erfolgen, Nachweise zum Versicherungsfall lassen sich später nachreichen – am besten in Kopie per Einschreiben“, sagt Boss. Für die Bearbeitung benötigen Versicherer in der Regel den Totenschein, den Versicherungsschein, Geburts- und Sterbeurkunden sowie die Bank- und Adressdaten der Begünstigten. Bei einem unfallbedingten Todesfall ist zusätzlich ein ärztlicher Bericht erforderlich.
Unterschiedliche Regelungen je nach Versicherungsart
Nicht jede Versicherung endet automatisch mit dem Tod der versicherten Person. Einheitlich geregelt ist das nur bei der Krankenversicherung: Sie endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Mitversicherte Personen können den Vertrag innerhalb von zwei Monaten fortführen. Stirbt eine mitversicherte Person, endet der Schutz für diese Person automatisch.
Bei anderen Policen gelten unterschiedliche Regelungen. So bleibt die Hausratversicherung in der Regel noch zwei Monate nach dem Tod bestehen, damit Erbende Zeit haben, den Haushalt aufzulösen. Übernehmen sie die Wohnung, werden sie neuer Versicherungsnehmer.
Bei einer Familienhaftpflichtversicherung bleibt der Schutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit bestehen. Wird die Prämie vom überlebenden Ehepartner weitergezahlt, geht der Vertrag auf ihn oder sie über.
Übergang und Kündigungsrechte für Erbende
Auch bei der Wohngebäudeversicherung erfolgt ein automatischer Übergang auf die Erbenden. Ein Sonderkündigungsrecht besteht dabei nicht. In der Regel kann der Vertrag nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres beendet werden.
Ähnlich verhält es sich bei der Kfz-Versicherung: Sie geht auf die Erbenden des Fahrzeugs über. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich, solange das Fahrzeug nicht verkauft wird. Erst beim Verkauf tritt der neue Eigentümer in den Vertrag ein. Er kann innerhalb eines Monats nach dem Kauf kündigen. Hatte er zuvor keine Kenntnis vom bestehenden Vertrag, beginnt die Frist erst mit der tatsächlichen Information.
Weitere Hinweise, etwa zu Fristen für Totenschein und Sterbeurkunde sowie zu erforderlichen Unterlagen, gibt der BdV in seinem Ratgeber „Todesfall: Was tun mit Versicherungen und Formalitäten?“.















