KAGB: Prognosen sind Pflicht

Viel mehr aber auch nicht. Für ausführliche Erläuterungen oder gar Basisberechnungen ist in den wAI, die diverse weitere Informationen enthalten müssen, kein Raum. Ihr Umfang ist gesetzlich auf maximal drei Seiten begrenzt.

Das führt dazu, dass einige der neuen AIF-Prospekte keinerlei Angaben zu den angestrebten Ergebnissen enthalten, in den wAI dann aber wie aus dem Nichts weitgehend unkommentiert konkrete Ausschüttungsszenarien auftauchen.

Kostenstruktur ohne Prognose intransparent

Ohne eine korrespondierende Detailprognose mit Sensitivitätsanalyse im Prospekt haben Anleger und Vertrieb jedoch kaum eine Chance, sich ein Bild davon zu machen, welche Annahmen den wAI-Szenarien im Einzelnen zugrunde liegen und ob diese realistisch sind.

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Das ist auch unter einem weiteren Aspekt problematisch: Den laufenden Gebühren. Hierfür muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) als Bezugsgröße nach bisheriger Lesart der BaFin den „Nettoinventarwert“ (NIW) heranziehen, also den Wert der Vermögensgegenstände des Fonds abzüglich Schulden.

Ohne entsprechende Basisprognose ist für Anleger – und selbst für Analysten – in manchen Fällen kaum zu ermitteln, wie sich der NIW voraussichtlich entwickeln wird. Damit bleibt auch die genaue Höhe der laufenden Kosten im Dunkeln und ein Gebührenvergleich mit anderen Fonds wird praktisch unmöglich.

Wieder der Vertrieb der Dumme?

Es zeichnet sich zwar ab, dass die BaFin im Rahmen eines derzeit diskutierten Schreibens zur Kostenstruktur künftig eine praktikablere Praxis ermöglichen wird. Aber der NIW wird wohl eine zentrale Größe bleiben.

Ohne Detailprognose im Prospekt ist am Ende womöglich einmal mehr der Vertrieb der Dumme. Er muss im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung wohl auch untersuchen, ob die Ergebnisszenarien in den wAI realistisch sind und die Kostenstruktur des Fonds marktgerecht ist, was ihm ohne Basisdaten nicht eben leicht fallen wird.

Falls der Fonds scheitert, läuft der Vertrieb ansonsten Gefahr, dass der Anlegeranwalt eines fernen Tages behauptet, sein Mandant hätte sich nie und nimmer beteiligt, wenn er gewusst hätte, dass den wAI-Szenarien diese oder jene unrealistische Annahme zugrunde lag. Der Berater hätte den Anleger darüber aufklären müssen und müsse deshalb den Schaden ersetzen.

Seite drei: „Bis-zu“-Klauseln mit Sprengstoff

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