Prospekthaftung und Knackpunkte in der Plausibilitätsprüfung

In unserer täglichen Praxis stellen wir fest, dass ein sehr wichtiger Punkt in der Bewertung beziehungsweise Prüfung eines Produktes die Prospekthaftung darstellt. Hier merkt man sehr schnell, wie die Zeit vergeht.

Die Brenneisen-Kolumne

Neben der Prospekthaftung gibt es aber auch weitere „Knackpunkte“, die eine gründliche Plausibilitätsprüfung zu einem umfangreichen Prozess werden lassen.

Schaut man auf das Datum der Prospekt-veröffentlichung, stellt man fest, dass einige Produkte beziehungsweise deren Emittenten nach dem alten Recht schon aus der Prospekthaftung sind und somit die investierten Kunden und deren Vermittler im Fall der Fälle das Nachsehen haben.

Schauen wir uns die Situation genauer an. Welche Regelungen sind derzeit noch am Markt zu finden? Da sind zum einen noch Fonds, die vor dem 1. Juni 2012 eingereicht wurden und demzufolge durch das Verkaufsprospektgesetz (VerkaufsprospektG) reguliert werden.

In Paragraf 13 VerkaufsprospektG „Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“ ist nachzulesen, dass die Prospekthaftung nur für Zeichnungen innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot greift. Diese sechs Monate sind längst verstrichen.

Formal nach zwei Jahren keine Prospekthaftung mehr

Hierbei ist es wichtig, dass eine hinreichende individuelle Lösung auf Verlängerung mit dem Prospektverantwortlichen getroffen wurde. Jedoch kann dieser Zeitraum überschritten werden, wenn die ursprüngliche Sechs-Monats-Frist auf zum Beispiel zwei Jahre individuell verlängert wurde, wie ein aktueller Fall zeigt.

Es ist zu berücksichtigen, dass formal nach zwei Jahren keine Prospekthaftung mehr besteht und nicht vorstellbar, dass ein verantwortungsbewusster Berater und auch der anlagewillige Kunde dies akzeptieren werden.

Die Situation hatte sich nach dem 1. Juni 2012 etwas gebessert, denn ab diesem Zeitpunkt galt das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das in Paragraf 20 „Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt“ einen längeren Zeitraum von zwei Jahren ab dem ersten öffentlichen Angebot einräumte.

Auch hier muss man schon bald aufpassen, dass die beiden Jahre nicht überschritten werden, ohne dass eine weitere Regelung mit dem Prospektverantwortlichen getroffen wurde. Denn wer haftet am Tag X nach Ablauf der zwei Jahre?

KAGB: Haftungsschuldner ist der Prospektersteller

Für Anlagen, die seit dem 22. Juli 2013 nach dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt werden (beispielsweise Alternative Investmentfonds – AIF), ist die Prospekthaftung in Paragraf 306 VerkaufsprospektG geregelt, Haftungsschuldner ist der Prospektersteller.

Er haftet als Gesamtschuldner zusammen mit gewerbsmäßigen Anteilsverkäufern sowie gewerbsmäßigen Vermittlern. Somit wird der Vertrieb geschlossener Fonds erstmals unmittelbar in die spezialgesetzliche Haftung mit einbezogen. Eine Haftungsbeschränkung im Sinne des Paragraf 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG fehlt ebenso wie eine spezialgesetzliche Verjährungsregel. Daher greift auch hier die für die Kunden bessere Regelverjährung nach BGB.

Ausnahmen bilden derzeit noch die sogenannten Übergangsfonds (Paragraf 353 KAGB,), die in Bezug auf die Haftung noch unter altem Recht nach dem Vermögensanlagengesetz laufen. Neben der Prospekthaftung gibt es aber auch weitere „Knackpunkte“, die eine gründliche Plausibilitätsprüfung zu einem umfangreichen Prozess werden lassen.

Anforderungen an eine gründliche Plausibilitätsprüfung

Da sind beispielsweise das Geschäftsmodell oder die Businesspläne auf Machbarkeit und Erfolgsaussichten zu prüfen. Die Risikoklassifizierung des Anbieters muss bewertet und mit der eigenen Risikoeinschätzung verglichen werden. Die Bildrechte müssen gewährt sein.

Insbesondere bei den Bildrechten können sehr schnell hohe Streitwerte aufgerufen werden. Auch die Werbematerialien müssen auf WpHG-Konformität geprüft worden sein. Hier reicht aber nicht nur das Testat des Wirtschaftsprüfers aus, sondern es ist auch die eigene kritische Betrachtung bezüglich „redlich“, „eindeutig“ und „nicht irreführend“ von Bedeutung.

Gelegentlich kommt man dann zu dem Schluss, dass trotz des Wirtschaftsprüfertestats diese genannten Kriterien nicht zufriedenstellend erfüllt sind. Wir verfahren dann so, dass diese Materialien auf unserer Webseite gezeigt, aber als nicht WPHG-konform gekennzeichnet sind.

Des Weiteren sind gegebenenfalls vorhandene Analysen von zum Beispiel Fondstelegramm, k-mi, Scope, etc. auszuwerten und „last but not least“ ist eine Stärke- / Schwächeanalyse (SWOT-Analyse) zu erstellen.

Es gibt auch die Möglichkeit, die Plausibilitätsprüfung an Unternehmen, auszulagern. So ist unser Haus seit Sommer 2012 gemäß IDW PS 951 Typ B geprüft und bietet diese Dienstleistung nebst Haftungsübernahme den angeschlossenen Vertriebspartnern an.

Prospekthaftung: Raus aus dem grauen Kapitalmarkt

Trotz aller Regelungen und den daraus entstandenen Irrungen und Wirrungen gilt es festzuhalten, dass der Gesamtmarkt der geschlossenen Fonds eine Aufwertung erfährt. Heraus aus dem grauen Kapitalmarkt hin zum regulierten Produkt auf Augenhöhe mit offenen Investmentfonds und anderen Finanzinstrumenten.

Wenn Mängel bei der Prospekthaftung bei einzelnen Produkten festgestellt werden, sollten entsprechende Angaben im Beratungsprotokoll gemacht werden, zumal dies auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben könnte.

Die Emittenten sind gut beraten in ihrer Erkenntnis, dass der Vertrieb eine Verpflichtung hat, die gegebenenfalls vorhandenen Prospekthaftungs-einschränkungen zu dokumentieren. Letztendlich ist es auch in ihrem Interesse, das Thema Prospekthaftung im Sinne aller Beteiligten zu regeln und den Vertrieb hier nicht alleine zu lassen.

Autor Manfred Brenneisen ist Vorstand der Brenneisen Capital AG aus Wiesloch.

Foto: Brenneisen Capital

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