Urlaubstage, Resturlaub, Überstunden und Sonderurlaub sorgen im Arbeitsalltag regelmäßig für Unsicherheit. Zwar sind viele Rechte gesetzlich geregelt, doch nicht alles ist eindeutig.
Eines gilt stets: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz sieht mindestens vier Wochen pro Jahr vor. Bei einer Sechs-Tage-Woche entspricht das 24 Werktagen, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. Der Anspruch gilt unabhängig von der Beschäftigungsform auch für Teilzeitkräfte, Auszubildende, Praktikanten, Zeitarbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte. Maßgeblich ist allein die Zahl der Arbeitstage pro Woche.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihren Urlaub selbst planen. Der Arbeitgeber muss die Wünsche berücksichtigen, darf sie aber ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dazu zählen etwa Hochphasen im Geschäft, Inventur oder Jahresabschluss. Auch soziale Gesichtspunkte wie schulpflichtige Kinder, Pflege von Angehörigen oder eine längere Betriebszugehörigkeit können bei der Urlaubsplanung eine Rolle spielen. Empfehlung der Rechtsexperten der Arag: Urlaubsfreigaben schriftlich festzuhalten, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Nicht genommene Urlaubstage sollen möglichst im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ist das aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich, kann der Resturlaub in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung verfällt Urlaub jedoch nicht automatisch. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter aktiv auf offene Urlaubstage hinweisen und ihnen ermöglichen, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Resturlaub und Verfall: Pflichten der Arbeitgeber
Unterbleibt dieser Hinweis, können Urlaubsansprüche auch über Jahre bestehen bleiben. Das zeigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts. Die Rechtsexperten des Versicherers verweisen auf einen Fall, in dem eine Steuerfachangestellte nach mehr als 20 Jahren über 100 Resturlaubstage angesammelt hatte. Nachdem der Arbeitgeber nur einen kleinen Teil auszahlen wollte, musste er letztlich 76 Tage abgelten, weil er seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen war.
Eine Auszahlung von Urlaub ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ziel des Gesetzgebers ist die tatsächliche Erholung der Beschäftigten. Eine Ausnahme gilt nur beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. In diesem Fall werden nicht genommene Urlaubstage als sogenannte Urlaubsabgeltung ausgezahlt.
Auch Überstunden verfallen nicht automatisch. Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, können sie innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden. Ob dies durch Freizeitausgleich oder durch Bezahlung geschieht, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Fehlt eine entsprechende Regelung, besteht in der Regel ein Anspruch auf Vergütung.
Überstunden, halbe Tage und Sonderfälle
Halbe Urlaubstage müssen Arbeitgeber grundsätzlich nicht gewähren. Ein Anspruch kann jedoch entstehen, wenn sich über Jahre hinweg eine betriebliche Übung entwickelt. Die Arag verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, das einen solchen Anspruch verneinte, weil die Praxis nicht für eine größere Gruppe von Beschäftigten galt.
Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Ob Arbeitnehmer an diesen Tagen freigestellt werden, entscheidet der Arbeitgeber oder ein Tarifvertrag. Gesetzlich geschützt sind hingegen der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar. Auch auf Brückentage besteht kein Rechtsanspruch. Bei der Vergabe müssen jedoch soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Sonderurlaub kommt nur in besonderen Lebenslagen infrage, etwa bei einer eigenen Hochzeit, der Geburt eines Kindes oder einem Todesfall in der Familie. Bildungsurlaub ist in fast allen Bundesländern gesetzlich geregelt, mit Ausnahme von Bayern und Sachsen. Voraussetzung ist ein rechtzeitiger Antrag. Der Arbeitgeber kann ihn nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
















