Scheidungskosten nicht absetzbar
Wer auf eine steuerliche Entlastung durch Scheidungskosten hofft, wird enttäuscht: Ausgaben für Anwälte, Gerichte, Notare oder Gutachter sind steuerlich nicht mehr absetzbar. Zwar waren solche Kosten bis 2012 als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, doch eine Gesetzesänderung 2013 sowie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2017 (Az. VI R 9/16) schlossen diese Möglichkeit endgültig aus.
Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei – mit Ausnahmen
Beim sogenannten Zugewinnausgleich wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehepartnern ausgeglichen – steuerfrei. Wird der Ausgleich jedoch über Immobilienwerte geregelt, kann es komplexer werden: Wird eine Immobilie im Zuge der Scheidung veräußert oder übertragen, kann unter bestimmten Umständen eine Steuerpflicht auf erzielte Gewinne entstehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung.
Versorgungsausgleich: Aufteilung der Rentenansprüche
Ein weiterer zentraler Punkt ist der Versorgungsausgleich. Dabei werden Rentenanwartschaften, die während der Ehe entstanden sind, hälftig geteilt. Bei kurzen Ehen unter drei Jahren oder geringfügigen Anrechten kann der Ausgleich entfallen, sofern kein Antrag gestellt wird. Steuerlich wird es erst bei Auszahlung relevant – außer, wenn Zahlungen geleistet werden, um eine Rentenkürzung zu vermeiden. Dann ist auch eine steuerliche Beratung sinnvoll.
Realsplitting: Unterhalt steuerlich geltend machen
Durch das sogenannte Realsplitting können Unterhaltszahler bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen – plus eventuelle Krankenversicherungsbeiträge. Voraussetzung: Der unterhaltsberechtigte Ex-Partner stimmt dem Verfahren zu und versteuert die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte. Diese steuerliche Gestaltung kann beiden Seiten Vorteile bringen, birgt aber auch Konfliktpotenzial, insbesondere wenn ein finanzieller Ausgleich nötig wird.
Steuerklassenwechsel nach der Trennung
Mit der Scheidung endet auch die steuerliche Zusammenveranlagung. Ab dem Jahr nach der Trennung müssen beide Parteien getrennt veranlagt werden. Kinderlose Ex-Partner wechseln in Steuerklasse I. Wer ein Kind betreut und mit diesem allein lebt, kann in Steuerklasse II rutschen – sofern keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt und Anspruch auf Kindergeld besteht.
Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 6.672 Euro jährlich pro Kind, hinzu kommen 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA). Beide Freibeträge werden in der Regel je zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt. Der betreuende Elternteil kann jedoch die vollständige Übertragung des BEA-Freibetrags beantragen – vorausgesetzt, der andere Elternteil widerspricht nicht oder erfüllt seine Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent. In diesem Fall werden auch beide Freibeträge vollständig dem betreuenden Elternteil zugeschlagen.
Fazit: Eine Scheidung zieht steuerlich weitreichende Änderungen nach sich. Wer sich frühzeitig informiert, kann unangenehme finanzielle Überraschungen vermeiden – und unter Umständen sogar Steuervorteile nutzen.