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Schenkungssteuer übernehmen – wie Vermögende und ihre Berater profitieren

Margit Winkler
Foto: Deutsches Privatinstitut Generationenberatung
Margit Winkler

Wer Schenkungen clever gestaltet, kann erhebliche Steuerlasten vermeiden. Besonders wirksam ist es, wenn der Schenker selbst die Schenkungssteuer übernimmt. Doch warum lohnt sich das? Gastbeitrag von Margit Winkler, Deutsches Privatinstitut Generationenberatung

Es lohnt sich immer, dass der Schenker die Schenkungssteuer übernimmt! Zeigen Sie, dass Sie mehr können als Ihre Konkurrenz! Mit diesen Tipps punkten Sie beim Kunden. Erst mit der Erstellung von rechtssicheren Vorkehrungen ist der Kunde sicher und Ihre Tipps können smart umgesetzt werden. Für die Rechtsdienstleitungen inklusive der steuerlichen Aspekte haftet der Jurist. Aber ohne Ihren Tipp kommt es weder zur Steuerersparnis noch zum Ausschluss der sonstigen Risiken des Schenkers. Für ein komfortables Handlich empfehlen wir unsere IGB-Vorsorge-Plattform mit Zugriff auf Spitzenanwälte.


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Beispielsrechnung zur Verdeutlichung

Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer des Beschenkten, also wird die Entrichtung der vom Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so ist darin eine weitere Bereicherung zu sehen, Paragraf 10 Absatz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Laut Gesetz sind bei Schenkungen sowohl der Schenker als auch der Beschenkte zur Anzeige und Zahlung verpflichtet. Anhand folgender Beispielrechnung wird klar, dass sich mit der Übernahme des Schenkers (im Schenkungsvertrag festhalten) die zu zahlende Steuer verringert.

Unser Beispiel:

Der vermögende Mann M will seiner Lebensgefährtin L 420.000 Euro zuwenden.

Schenkung: 420.000 Euro

abzüglich persönlichen Freibetrags (Paragraf 16 Absatz 1 Nr. 5 ErbStG): 20.000 Euro 

Steuerpflichtiger Erwerb: 400.000 Euro

30 Prozent Schenkungssteuer: 120.000 Euro

Der Lebensgefährtin verbleiben also 300.000 Euro. Günstiger ist es, wenn der Schenker die Schenkungssteuer übernimmt und der Lebensgefährtin den „Nettobetrag“ zahlt.

Schenkung: 300.000 Euro

abzüglich persönlichen Freibetrags (Paragraf 16 Absatz 1 Nr. 5 ErbStG): 20.000 Euro 

Steuerpflichtiger Erwerb: 280.000 Euro

30 Prozent Schenkungssteuer: 84.000 Euro

M überweist 300.000 Euro und zahlt die Steuern in Höhe von 84.000 Euro. Auf 84.000 Euro müssen auch 30 Prozent Steuern gezahlt werden, das ergibt: 25.200 Euro. Das bedeutet:

Schenkung über: 300.000 Euro

abzüglich persönlichen Freibetrags (Paragraf 16 Absatz 1 Nr. 5 ErbStG): 20.000 Euro 

Steuerpflichtiger Erwerb: 280.000 Euro

Steuern auf 300.000 Euro: 84.000 Euro

Steuern auf gezahlte Schenkungssteuer: 25.200 Euro

Steuerlast, wenn M die Steuer zahlt: 109.200 Euro

Steuerlast, wenn L die Steuer zahlt: 120.000 Euro

Komfortables rechtssicheres Handling

Als Berater sind Sie Tippgeber, führen ein Interview und überreichen dem Fachanwalt (online IGB-Vorsorge-Plattform) die Informationen. Der geübte Fachanwalt berät Ihren Kunden per Web-Meeting, bei dem Sie anwesend sein können und bespricht alle Details. Damit liegt die Steuerberatung beim Anwalt und nicht beim Berater. Der Schenkungsvertrag wird von ihm klar auf die Gegebenheiten des Kunden ausformuliert und auch das Formular für die Meldung der Schenkungssteuer beim Finanzamt ausgehändigt. Damit hält er jeder möglichen Nachfrage vom Finanzamt stand. Bei eventuellen Unklarheiten käme wieder der Anwalt ins Spiel.

Nur mit einem Schenkungsvertrag vom Fachanwalt (zum Beispiel über IGB-Vorsorge) können die nachfolgenden Risiken ausgeschlossen werden. Zudem wird festgehalten, wer die Schenkungssteuer zahlt.

Folgende Übersicht verdeutlicht, welche Wechselfälle des Lebens konkret in einem Schenkungsvertrag geregelt werden sollten, und was geschehen kann, wenn dieser fehlt.

Beschenkter stirbt vor dem Schenker: Falls das Vermögen eines eigenen Kindes aufgrund Erbfolge oder Testament zurück an die Eltern geht, liegt der Steuerfreibetrag nur bei 100.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird Erbschaftsteuer fällig. Bei verheirateten selbst kinderlosen Kindern geht das Vermögen laut Erbfolge zu 75 Prozent an den Ehepartner.

Insolvenz des Beschenkten: Die Schenkung wird nicht separiert, sondern ist Teil der Abwicklung.

Scheidung des Beschenkten: Der Wertzuwachs fließt in die Scheidungsmasse ein.

Drogen- oder Alkoholsucht des Beschenkten oder Mitgliedschaft in einer Sekte oder Ähnlichem: Keine Rückforderung möglich

Gesetzliche Betreuung des Beschenkten: Das Betreuungsgericht entscheidet über die Verwendung.

Tod des Schenkers: Wenn der verstorbene Schenker mehrere Kinder hat, sieht das Gesetz eine Ausgleichs- oder Anrechnungspflicht der Schenkung beim Beschenkten vor. Ein Testament, das die Gleichberechtigung der Kinder vorsieht, bringt Konflikte mit sich, wenn zuvor kein Schenkungsvertrag errichtet wurde.

Keine Meldung der Schenkung an das Finanzamt: Es gibt Finanzämter, die die Zehnjahresfrist erst ab dem Tag der Anzeige an das Finanzamt berücksichtigen.

Fazit

Nutzen Sie diesen Tipp für Ihre vermögenden Kunden. Wenige Berater kennen diese Gestaltung der Schenkung. Um Risiken der Schenkung für Ihren Kunden auszuschließen oder um Ausgleich zwischen seinen Kindern festzuhalten, ist unabhängig von der Festlegung, wer die Schenkungssteuer zahlt, immer zu einem Schenkungsvertrag zu raten. Fachanwälte für Erbrecht sollten diese Reglung kennen und Sie sind der Tippgeber. Einfaches Handling erreichen Sie, wenn Sie unsere Plattform IGB-Vorsorge nutzen und so sichergehen, dass hochqualifizierte Fachanwälte, die mit der Thematik täglich vertraut sind, Ihren Kunden entsprechende Vorteile und Sicherheit verschaffen.

Margit Winkler ist Geschäftsführerin des Deutschen Privatinstituts Generationenberatung.

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