Seit dem 1. Juli 2026 ist der sogenannte Punktehandel in Deutschland ausdrücklich verboten. Bis dahin konnten Autofahrer Punkte oder ein Fahrverbot gegen Bezahlung auf eine andere Person übertragen lassen - eine Praxis, die sich bislang in einer rechtlichen Grauzone bewegte. Jan Kemperdiek, Experte des Versicherers Arag, ordnet die neue Rechtslage ein.
Zuvor reichte es häufig aus, wenn eine andere Person gegenüber der Behörde wahrheitswidrig erklärte, selbst gefahren zu sein. „Bis zum 30. Juni 2026 gab es hier eine rechtliche Grauzone. Wenn der tatsächliche Fahrer beispielsweise nach einem Blitzer nicht selbst als Fahrer benannt wurde, sondern eine andere Person gegenüber der Behörde wahrheitswidrig erklärte, sie sei gefahren, konnte diese sogenannte Punkteübernahme unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich nicht verfolgt werden“, sagt Kemperdiek. Der Grund: Eine Selbstbezichtigung gilt strafrechtlich nicht als falsche Verdächtigung. Genau diese Lücke nutzten auch kommerzielle Punktehändler, die gegen Bezahlung Personen vermittelten, die Punkte oder ein Fahrverbot übernahmen.
Bußgeld von bis zu 30.000 Euro möglich
Mit der Gesetzesänderung ist diese Praxis nun unmissverständlich untersagt. „Seit dem 1. Juli 2026 ist die Rechtslage eindeutig. Das Straßenverkehrsgesetz verbietet nun ausdrücklich, eine Behörde über die Person zu täuschen, die an einer Verkehrsordnungswidrigkeit beteiligt war. Auch wer entsprechende Dienstleistungen anbietet oder vermittelt, handelt ordnungswidrig. Es droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro“, sagt Kemperdiek. Damit sind nicht nur Fahrer betroffen, die ihre Punkte abwälzen wollen, sondern auch Vermittler solcher Dienste.
Wie viele Punkte ein Verkehrsverstoß nach sich zieht, richtet sich nach dessen Schwere. Einen Punkt gibt es etwa für das Telefonieren mit dem Handy am Ohr. Zwei Punkte drohen unter anderem bei 0,5 oder mehr Promille sowie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 Stundenkilometern innerorts. Drei Punkte sind für bestimmte Verkehrsstraftaten vorgesehen, bei denen ein Gericht zusätzlich die Fahrerlaubnis entziehen kann.
Acht Punkte bedeuten das Ende der Fahrerlaubnis
Das Gesetz sieht ein Stufensystem vor, bevor der Führerschein tatsächlich weg ist. Bei vier oder fünf Punkten erhalten Betroffene eine schriftliche Ermahnung, bei sechs oder sieben Punkten eine Verwarnung. In beiden Fällen weist die Behörde auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hin. „Bei acht oder mehr Punkten gilt ein Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis wird dann entzogen“, sagt Kemperdiek.
Ein Punktabbau ist nur in engen Grenzen möglich. Wer zwischen einem und fünf Punkten hat, kann an einem Fahreignungsseminar teilnehmen, das aus einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil besteht. Nach der Teilnahme wird ein Punkt abgezogen - allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Wer bereits sechs oder sieben Punkte gesammelt hat, kann über das Seminar keinen Punkt mehr abbauen.
Punkte verschwinden zudem nach festgelegten Tilgungsfristen automatisch aus dem Fahreignungsregister. Bei einem Punkt beträgt die Frist zweieinhalb Jahre, etwa bei deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für bestimmte Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und viele Verkehrsstraftaten gilt eine Frist von fünf Jahren, bei einigen Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis oder einer Führerscheinsperre sind es zehn Jahre. Die Fristen laufen dabei grundsätzlich für die jeweilige Eintragung - neue Verstöße verlängern eine bereits bestehende Frist nicht automatisch.
MPU dient nicht dem Punkteabbau
Die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt, hat mit dem Punkteabbau nichts zu tun. „Sie ist von einem Fahreignungsseminar insofern zu unterscheiden, dass es hierbei nicht um den Punkteabbau geht, sondern mit der MPU Zweifel an der Fahreignung geklärt werden sollen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde“, sagt Kemperdiek.
Wer seinen aktuellen Punktestand kennen möchte, kann dies beim Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos erfragen. Das ist vor allem dann hilfreich, wenn nicht mehr klar ist, welche Verstöße noch gespeichert sind. Bei einem Bußgeldbescheid rät Kemperdiek, zunächst genau zu prüfen, welcher Vorwurf erhoben wird und welche Folgen tatsächlich drohen, da nicht jeder Verstoß automatisch zu Punkten führt und Punkte nicht mit einem Fahrverbot gleichzusetzen sind. „Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorwurfs hat oder bereits mehrere Punkte gesammelt hat, sollte sich rechtzeitig von einem Fachanwalt beraten lassen“, sagt Kemperdiek.















