Urteil mit Signalwirkung: Entschädigung für Dienstwagen

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Die Entscheidung könnte Signalwirkung für viele Dienstwagenregelungen haben.

Wer kündigt, wird manchmal freigestellt. Einem Arbeitnehmer gefiel nicht, dass er damit auch seinen Dienstwagen verlor. Er verlangte eine Entschädigung. Die Entscheidung könnte Signalwirkung für viele Dienstwagenregelungen haben.

Das Landes. arbeitsgericht Niedersachsen hat eine arbeitsvertragliche Klausel für unwirksam erklärt, die Arbeitgebern pauschal das Recht einräumt, Beschäftigte nach Ausspruch einer Kündigung einseitig freizustellen. In dem am 22. Mai 2025 verkündeten Urteil (Az. 5 SLa 249/25), über das die Arag berichtete, gaben die Richter einem Kläger Recht, der für den Entzug seines Dienstwagens nach einer Freistellung eine monatliche Entschädigung gefordert hatte.

Dienstwagen ohne sachlichen Grund entzogen

Der Kläger, ein langjähriger Gebietsleiter, hatte im Mai 2024 selbst gekündigt. Die Arbeitgeberin reagierte darauf mit einer sofortigen Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist zum 30. November 2024 und forderte die Rückgabe des Dienstwagens bis Ende Juni. Das Fahrzeug war dem Kläger auch zur privaten Nutzung überlassen worden und stellte sein einziges Auto dar.


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Da die Arbeitgeberin keine Entschädigung für den Wegfall der privaten Nutzung zahlte, klagte der Mann auf Ausgleichszahlungen in Höhe von monatlich 510 Euro für die Monate Juli bis November 2024. Das Arbeitsgericht Oldenburg hatte ihm zunächst nur für Juli Recht gegeben. In der Berufung vor dem LAG Niedersachsen wurde nun auch die weitergehende Klage vollständig bestätigt.

Klausel verstößt gegen gesetzliche Grundsätze

Zentraler Streitpunkt war eine Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag. Dort war geregelt, dass der Arbeitgeber bei Kündigung – unabhängig davon, von welcher Seite sie erfolgt – den Beschäftigten ohne nähere Voraussetzungen freistellen kann. Das LAG hielt diese Regelung für unzulässig.

Nach Auffassung der Richter verstößt eine solche formularmäßige Klausel gegen § 307 BGB. Sie benachteilige Arbeitnehmer unangemessen und verletze den grundrechtlich gestützten Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Das Gericht stellte klar: Eine Freistellung sei nur dann zulässig, wenn konkrete sachliche Gründe vorliegen – etwa die Gefahr von Konkurrenzhandlungen oder der Missbrauch von Betriebsgeheimnissen. Solche Gründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor.

„Allein die Tatsache einer Kündigung – sei es durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer – rechtfertigt keine einseitige Freistellung“, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung. Pauschale Formulierungen im Arbeitsvertrag reichten nicht aus, um das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers zu übergehen.

Anspruch auf Entschädigung für privaten Nutzungsausfall

Da die Freistellung unwirksam war, entfiel auch die vertragliche Grundlage für den gleichzeitigen Entzug des Dienstwagens. Eine entsprechende Klausel im Dienstwagenvertrag, die den Widerruf bei Freistellung erlaubt, konnte mangels wirksamer Freistellung nicht greifen. Der Arbeitgeber wurde deshalb zur Zahlung von insgesamt 2.550 Euro Entschädigung (510 Euro pro Monat) sowie Zinsen verurteilt.

Das LAG betonte zudem die grundsätzliche Bedeutung des Falls und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Es sei zu klären, ob eine derart weit gefasste Freistellungsklausel in Formulararbeitsverträgen mit dem geltenden Recht vereinbar ist.

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