Versicherung gegen Betriebsschließung: „Keine unbedachten Entscheidungen treffen“

3. Sind staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen?
Das dritte häufig vorgebrachte „Argument“ geht dahin, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien. Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt es sich in der Regel eine Summenversicherung und nicht um eine Schadenversicherung, so dass es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und Eintritt des Versicherungsfalles für die Zahlung der in der Regel fest vereinbarten pauschalen Leistung nicht auf die tatsächliche Höhe des Schadens ankommt. Inwieweit sich die Natur einer Summenversicherung überhaupt mit einer Vereinbarung eines Leistungsentfalls im Falle einer anderweitigen Entschädigung vereinbaren lässt, mag an dieser Stelle dahinstehen.

In einigen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die Entschädigungspflicht der Versicherung entfällt soweit dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches zusteht.
Dies ist eine ganz enge Regelung die die im Zuge der Coronakrise eher nicht zum Tragen kommen wird.

Die von einer Reihe von Versicherungen hier ins Spiel gebrachten „staatlichen Leistungen“ wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen aus Bund und Land, Steuererleichterungen, zinslose Darlehen usw. stellen allesamt keine öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers dar, die zu einer Leistungsreduzierung oder zu einem Entfall der Versicherungsleistung im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung führen.

Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Betriebsschließungsversicherung in der Regel einen pauschalen Abgeltungsbetrag für das versicherte Risiko der ersten 30 Tage einer Betriebsschließung als versichertes Risiko beinhaltet.

Staatliche Leistungen sowie auch öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche eines Versicherungsnehmers wegen einer Betriebsschließung beziehen sich jedoch nicht ausschließlich auf die ersten 30 Tage einer Betriebsschließung. Es fehlt also in zeitlicher Hinsicht oftmals bereits an der erforderlichen zeitlichen Deckungsgleichheit anderweitiger Leistungen mit dem Zeitraum des versicherten Risikos, sodass eine schadenmindernde Anrechnung dieser Leistungen bereits aus diesem Grund nicht zu einem teilweisen oder vollständigen Entfall der Versicherungsleistung führen kann.

Hinzu kommt, dass die Leistungspflicht der Versicherung bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruches lediglich soweit entfällt, wie ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch besteht. Dies mag an einem Beispiel verdeutlicht werden. Ein Versicherungsnehmer hat im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung eine fixe maximale Entschädigungssumme für die ersten 30 Tage der Betriebsschließung in Höhe von 300.000 € vereinbart. Ist wegen einer Betriebsschließung zum Beispiel ein Gesamtschaden von 700.000 € entstanden und besteht ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch in Höhe von zum Beispiel 500.000 €, so verbleibt nach Anrechnung eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches ein Schaden in Höhe von 200.000 € beim Versicherungsnehmer der von der Versicherung zu regulieren ist.

Auch das „Argument“, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien trägt bei genauer Betrachtung zumeist nicht.

Seite vier: Fazit und Empfehlung

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