Bundestag beschließt EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie

Der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung die Gesetzesvorlage mit den Änderungen aus dem Abschlussbericht des Wirtschaftsausschusses zur Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts beschlossen.

Verabschiedet wurde dabei auch die vom Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft AfW e.V,, Berlin, massiv geforderte Verlängerung der Übergangsfrist zur Erringung der Mindestqualifikation auf zwei Jahre. ?Wir begrüßen diese Entscheidung zu Gunsten der freien Finanzdienstleister ausdrücklich und weisen nochmals daraufhin, dass die Übergangsfrist dann am 31. Dezember 2008 auslaufen wird, wenn das Gesetz noch in diesem Jahr verkündet wird?, begrüßt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher die Bundestagsentscheidung.

Nur teilweise durchsetzen konnten sich die Verbandsinteressen der freien Finanzdienstleister und Makler im Punkt der Ausschließlichkeitsprivilegierung. So setzte sich das Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) gemeinsam mit der Versicherungswirtschaft weiter stark für die Interessen der gebundenen Vermittler ein, die weiterhin nicht zwingend die IHK-Sachkundeprüfung absolvieren müssen.

Dieses Privileg für die gebundenen Vermittler stellt für den AfW immer noch einen nicht akzeptablen Wettbewerbsnachteil für Makler und freie Vermittler dar. Allerdings wird nun von der Versicherungswirtschaft verlangt, dass auch diejenigen gebundenen Vermittler, die das volle Produktspektrum vermitteln, auf eine der IHK-Sachkundeprüfung vergleichbare Prüfung hin geschult und intern geprüft werden sollen. Die Versicherungsaufsicht beziehungsweise die BaFin soll die Einhaltung dieser Forderung kontrollieren. Durch diese Verschärfung konnte laut AfW der Wettbewerbsnachteil für Makler und ungebundene Vermittler deutlich reduziert werden, so Rottenbacher.

Das Inkrafttreten des Gesetzes ist von Mitte/Ende März auf Mitte/Ende Mai verschoben worden, da noch zusätzliche Zeit für die Erstellung des Vermittlerregisters benötigt wird. Der AfW weist darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt die geforderte Vermögensschadenshaftpflicht vorhanden sein muss, sowie die Informations- und Dokumentationspflichten einsetzen. Das Ende der Übergangsfrist ist durch diese Verschiebung nicht berührt.

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