Brüssel und Berlin stärken die Position der Vermittler

Dementsprechend entschied der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass selbst ein objektiv vorliegender schwerwiegender Vertragsverstoß dann nicht zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt, wenn dieser nicht der Grund für die Kündigung war.

Diese Rechtsprechung ist kein Freibrief für illoyales Verhalten nach Ausspruch einer Kündigung für den Vertrieb im Sinne von „was der Unternehmer nicht weiß, kann auch den Ausgleichsanspruch nicht mehr gefährden“. Sie erhält den Ausgleichsanspruch aber dann, wenn bei oftmals beiderseits nicht mehr ganz vertragskonformem Verhalten in der Kündigungsphase eine Seite freudig ihr jetzt erst bekannt werdende Verstöße aufgreift, um sich damit nachträglich der Pflicht zu Ausgleichsansprüchen zu entledigen.

Letzte Frage in diesem Zusammenhang: Kann der Unternehmer der vermittlerfreundlichen Auslegung des Anspruchs auf den Ausgleichsanspruch in der EU dadurch entgehen, dass er vor einem ausländischen Gericht klagt? Nein, lautet die klare Antwort. Auch wenn der Vertragspartner selbst nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat stammt, ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter maßgeblich. Notfalls ist auf dessen Wohnsitz abzustellen (EuGH, Urteil vom 11. März 2010). Auch die Flucht ins Nicht-EU-Recht hilft daher nicht, wenn die Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union ausgeübt wird.

Der Autor Professor Dr. jur. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte, Professor an der FHDW in Bergisch Gladbach und Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V.

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