„Begriff der Honorarberatung erstmals definiert“

Die Bundesregierung will für die Honorarberatung erstmals gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt. Über die Qualität des Vorstoßes sprach Cash. mit Dieter Rauch, Vorstand des Bundesverbands deutscher Honorarberater e.V.

Dieter Rauch, Vorstand des Bundesverbands deutscher Honorarberater e.V.

Cash.: Das BMF will einen gesetzlichen Rahmen für die honorarbasierte Anlageberatung schaffen. Wie beurteilen Sie den Vorstoß? Gibt es Nachbesserungsbedarf?

Rauch: Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums ist ein erster Schritt zu mehr Transparenz und Verbraucherschutz im deutschen Finanzberatungsmarkt. Begrüßenswert ist hierbei vor allem, dass die Honorarberatung erstmals begrifflich erfasst und definiert wird.

Präzisierungsbedarf besteht allerdings noch in Detailfragen. So ist es im Sinne einer wirklich kundenorientierten Beratung von großer Bedeutung, eine produktunabhängige, ganzheitliche Finanzberatung anzustreben.

Diese umfasst neben der Beratung zu Wertpapieren und Vermögensanlagen auch den Bereich der Versicherungen, das Bausparen sowie Finanzierungen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich ein Kunde im Bereich der Wertpapier- und Kapitalanlagen einem Honorarberater gegenübersieht und der gleiche Berater ihn im Versicherungsbereich provisionsabhängig berät.

Die Beratungspraxis sieht ja in der Regel so aus, dass der Kunde einen abstrakten Beratungswunsch, zum Beispiel nach einer Altersvorsorge hat und selten ein konkretes Produkt nachfragt.

Cash.: Vielfach fehlt es noch an einer eindeutigen Zuordnung, wer was beraten darf und mit welcher Bezeichnung der Berater dem Kunden gegenübertritt.

Rauch: Aus Sicht des BVDH ist es in der Tat wichtig, dass auch provisionsbasierte Finanzdienstleister einer klaren Bezeichnungspflicht unterliegen, damit für den Verbraucher erkennbar ist, ob es sich um provisionsabhängige Vermittlung oder eine honorarbasierte Beratung handelt. Und schließlich wäre aus unserer Sicht auch die steuerliche Gleichstellung von Honoraren und Provisionen zu regeln.

Seite zwei: Erheblicher Spielraum für Gestaltungsmissbrauch

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