Beraterhaftung: Güteantrag muss hinreichend individualisiert sein

Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhalts auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge, was in der Regel auch eine Bezifferung des Anspruchs voraussetzt.

Das OLG Frankfurt am Main hatte daraufhin mit seinem Urteil vom 16. Juli 2014 (Az.: 19 U 2/14) entschieden, dass ein Güteantrag den Streitgegenstand individualisieren muss, damit er wirksam die Verjährung hemmt.

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„Um die Verjährung zu hemmen, muss ein Güteantrag deshalb nicht nur die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, sondern den geltend gemachten Anspruch auch hinreichend genau bezeichnen“, so das OLG in seiner Urteilsbegründung.

Ambivalente Wirkung der OLG-Entscheide

Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte haben eine ambivalente Wirkung: Der verklagte Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn gestellte Güteantrag hinreichend individualisiert war. Hier gilt es, gerade den Blick auf juristische Feinheiten zu legen.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock

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