Beratungsfehler: Verjährungshemmung von Güteanträgen

3. Entscheidungen des BGH

Immer wieder diskutiert wurde die Frage, ob die Einleitung eines Güteverfahrens als solches im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann. Im Allgemeinen gilt dies natürlich nicht, da der Gesetzgeber das Güteverfahren zur Hemmung der Verjährung ausdrücklich vorsieht, Paragraf 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Anderes gilt aber, wenn der Anspruchsgegner von vornherein nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und dies dem Anspruchsteller auch ausdrücklich mitgeteilt wurde (BGH vom 28. Oktober 2015, IV ZR 526/14).

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Schließlich stellte sich dem BGH unter anderem die Frage: Reichen Güteanträge ohne auf den Einzelfall bezogene Individualisierung zur Hemmung der Verjährung aus? Wichtig für das Verständnis der Rechtsprechung ist der Unterscheid zwischen dem materiell-rechtlichen Anspruch und dem Streitgegenstand.

Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich aus einem Lebenssachverhalt (etwa: Beratungsgespräch und anschließender Erwerbsvorgang) ergeben. Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: Der Anleger macht geltend, bei einem Erwerb nicht ordnungsgemäß über Weichkosten und auch nicht über ein bestimmtes Risiko aufgeklärt worden zu sein.

Hier gilt die Regel, dass jeder Pflichtverletzungsvorwurf, also jeder Anspruch, gesondert verjährt (BGH vom 18. Juni 2015, III ZR 198/14). Wichtig ist dies bei der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist, wenn der Anleger zu verschiedenen Zeitpunkten von einem Pflichtverstoß Kenntnis erlangt.

Seite drei: Hinreichende Individualisierung der Ansprüche

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