Ende des Vertriebsverhältnisses: Knackpunkt Makler versus Vertreter

Noch komplizierter wird es im umgekehrten Fall. Besteht zwischen Vertriebsspitze und Produktgeber ein Maklervertrag, soll es zwar aufsichtsrechtlich möglich sein und kommt auch in der Vertriebspraxis manchmal vor, dass die an dem Vertrieb angebundenen Mitarbeiter nicht nur (ebenfalls) Makler, sondern Handelsvertreter sind.

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Theoretisch ist vorstellbar, dass ein großes Maklerunternehmen seinerseits Vertriebsmitarbeiter ständig beauftragt, die entsprechenden Produkte zu vertreiben, um sie damit im Innenverhältnis zu Handelsvertretern zu machen.

Ist dies gewollt, muss man sich Gedanken über den Wegfall einzelner Produkte, Informations- und Auskunftspflichten, wie auch das mögliche Ende einer Vertriebsbeziehung machen.

Was passiert, wenn im Verhältnis zwischen Vertriebsspitze – die ja „nur“ Makler ist – und Produktgeber einzelne Produkte oder ganze Produktgruppen wegfallen und im Extremfall damit auch die Tätigkeitsmöglichkeiten der einzelnen Vertriebsmitarbeiter – als ständig beauftragte Handelsvertreter – ausgezehrt werden.

Ende des Produktes als Ende des Handelsvertreters

Welche Ankündigungsfristen gibt es, welche Regelungen für bereits angebahnte Kontakte, welche neuen Produkte als Ersatz und ab wann muss man schlimmstenfalls von einer „faktischen Beendigung“ des Handelsvertreterverhältnisses ausgehen, weil die Vertriebsspitze gar keine entsprechenden Produkte mehr zur Verfügung stellen kann? Kann sie den für den Handelsvertreter zwingenden Informationsfluss bis hin zur Stornogefahrmitteilung sicherstellen?

Erst recht wird hier die oben beschriebene „Eintrittsklausel“ problematisch, denn wie soll der Handelsvertreter gegebenenfalls unmittelbar in eine Maklerbeziehung zum Produktgeber eintreten können? Im Einzelfall gibt es auch hier Regelungsmöglichkeiten.

Das Fazit muss aber lauten, dass klare, eindeutige und durchdachte Vertragsbeziehungen eine entsprechend gelebte Vertriebspraxis nicht nur für den laufenden Betrieb, sondern auch für eine eindeutige Rechtslage im Trennungsfall von großer Bedeutung sind.

Professor Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer

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