BGH-Urteil: Klausel zu laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt ungültig

Die von zwei Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, sind unwirksam. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.

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Laut BGH ist eine „unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners“ anzunehmen.

In den beiden Streitfällen sind die Darlehensnehmer Unternehmer, die bei ihren Kreditinstituten Darlehensverträge abgeschlossen hatten.

Diese Verträge enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ beziehungsweise eine „Bearbeitungsgebühr“ zu zahlen habe.

Klage auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes

Die Unternehmer klagten auf Rückzahlung dieses Bearbeitungsentgeltes, da die Klauseln unwirksam seien.

In seinem Urteil vom 4. Juli 2017 (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) gab der Bundesgerichtshof (BGH) den Klägern recht.

Bei den Klauseln handele es sich um sogenannte Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch unterlägen und dieser nicht standhielten.

Laut BGH ist eine „unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners“ anzunehmen.

Keine der von den Kreditinstituten vorgebrachten Erklärungen konnte den BGH überzeugen: Weder steuerliche Vorteile aufseiten der unternehmerischen Kreditnehmer, noch dass es sich bei den Klauseln um einen „Handelsbrauch“ handele oder dass die Klauseln den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs gerecht würden. (nl)

Foto: Shutterstock

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