Testament: Die fünf häufigsten Irrtümer

Um das eigene Erbe zu regeln, ist ein Testament ratsam. Dieses kann Erbstreitigkeiten verhindern und den Willen des Erblassers nach dessen Tod durchsetzen. Vor der Aufsetzung eines Testaments sollten jedoch einige verbreitete Irrtümer bekannt sein.

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Der Gang zum Notar kann hilfreich sein, ist jedoch nur in Ausnahmefällen zwingend erforderlich.

Auf dem Jura-Portal anwalt.de warnt Rechtsanwalt Hans-Vito Baeumer von der Anwaltskanzlei Baeumer & Weisensee vor den populärsten Irrtümern zum Thema Testament:

1. Testament muss mit Notar aufgesetzt werden

Laut Baeumer zögern viele die Aufsetzung eines Testaments hinaus, um sich einen Gang zum Notar zu ersparen. Dieser sei jedoch nur in Ausnahmefällen notwendig.

Zu diesen Ausnahmefällen zählen Minderjährige, wobei diese mindestens 16 Jahre alt sein müssen um überhaupt ein Testament errichten zu können, und all jene die nicht lesen können.

Von diesen Ausnahmen abgesehen könne jeder das eigene Testament entweder alleine oder mit der Hilfe eines Rechtsanwalts verfassen. Wer dies möchte, könne ein solches Testament auch später noch notariell beurkunden lassen.

2. Testament muss nur unterschrieben werden

Entgegen verbreiteter Meinung sei ein Testament nicht automatisch wirksam solange es handschriftlich unterschrieben wurde. Das Gesetz verlange für ein selbst erstelltes Testament neben der eigenhändigen Unterschrift auch, dass dieses darüber hinaus handschriftlich verfasst wurde.

Sofern keine notarielle Beurkundung erfolgen soll, muss das Testament Baeumer zufolge komplett handschriftlich geschrieben werden – ohne Computer oder Schreibmaschine.

Darüber hinaus sei eine gute Lesbarkeit des selbst verfassten Testaments hilfreich falls Fragen auftreten, ebenso wie Angaben zu Ort und Datum der Erstellung, auch wenn diese nicht zwingend notwendig seien.

3. Vollständige Enterbung per Testament möglich

Zwar sei eine testamentarische Enterbung bestimmter Personen möglich, jedoch treffe die populäre Vorstellung, dass diese einem kompletten Verlust aller Erbansprüche gleichkomme, nicht zu.

Im Falle einer Enterbung könne die enterbte Person ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend machen. Dieser beträgt die Hälfte dessen, was die Person nach dem Gesetz geerbt hätte und ist von den Erben in Geld zu erfüllen.

Zu einer Enterbung könne es darüber hinaus auch kommen, indem Erben im Testament nicht berücksichtigt werden, beispielsweise durch Formulierungen wie „Meine älteste Tochter soll meine Alleinerbin werden“, wenn weitere Nachkommen vorhanden sind.

Eine vollständige Enterbung gemäß der verbreiteten Vorstellung sei nur dann möglich, wenn die enterbte Person als erbunwürdig gilt, beispielsweise durch einen Mordversuch am Erblasser.

Seite zwei: Berliner Testament für Verheiratete

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