P&R-Pleite: Bundesregierung beantwortet Grünen-Anfrage

So bestätigt die Bundesregierung, dass es sich bei dem Alter der angebotenen (Gebraucht-) Container nicht um eine Mindestangabe nach der Vermögensanlagenverkaufsprospektverordnung (VermVerkProsV) handelt.

„Im Rahmen der Mindestangabe zum Anlageobjekt ist dieses zu beschreiben. Die Darstellung obliegt dem Anbieter. Hierzu kann exemplarisch das Alter angegeben werden, dies hält die BaFin jedoch nicht für zwingend“, so die vom Bundesfinanzministerium verfasste Antwort.

Angaben zu Marktpreisen nicht zwingend

Auch die Angabe von Marktpreisen, deren Fehlen die Grünen bemängelt hatten, sei keine gesetzliche Mindestangabe im Prospekt. Angaben zu den (eingeschränkten) Wirtschaftsprüfertestaten für die Muttergesellschaft P&R AG zählten demnach ebenfalls nicht zu den Pflichtangaben.

Zu diesem Punkt schreibt die Bundesregierung: „Wirtschaftsprüfertestate in Bezug auf andere Gesellschaften oder Angebote, die nicht nach dem Vermögensanlagengesetz prospektpflichtig sind, werden nicht in die Prüfung einbezogen“. Dazu zählte die P&R AG nicht und insofern kann eine solche Prüfung vermutlich auch vom Vertrieb nicht verlangt werden.

Die Prüfung der BaFin bezieht sich der Antwort zufolge stets nur auf den betreffenden Prospekt und nur darauf, ob die Prospekte „vollständig sind und alle gesetzlich geforderten Informationen enthalten, und ob sie verständlich und kohärent sind“.

Seite 3: Keine „Warnung“ von Finanztest

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