Vermögensanlagen: BaFin entschärft Schreiben zum Zielmarkt

Die BaFin hat in ihrem Schreiben zur Definition der Anlegergruppe („Zielmarkt“) bei Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz ein paar Worte an der entscheidenden Stelle verändert. Für den Vertrieb bleibt dennoch eine Herausforderung.

Norman Wirth, AfW, hatte den Entwurf der BaFin heftig kritisiert.

Die Finanzaufsicht BaFin hat ihr „Auslegungsschreiben zur Bestimmung der Anlegergruppe (‚Zielmarkt‘) in Verkaufsprospekten und in Vermögensanlagen-Informationsblättern nach dem dem Vermögensanlagengesetz“ in der finalen Fassung veröffentlicht.

Der Entwurf des Schreibens hatte für einige Kritik der Branche gesorgt, die nun in einem wesentlichen Punkt berücksichtigt wurde. Nicht geändert hat sich, dass in den Emissionsunterlagen Angaben zu vier Kriterien notwendig sind, die potenzielle Anleger erfüllen müssen.

Davon sind „Kundenkategorie“, „Anlagehorizont“ und „Verlusttragfähigkeit“ des Anlegers unproblematisch. Für Widerspruch der Branche hatte das vierte Kriterium “Kenntnisse und/oder Erfahrungen” gesorgt.

Befürchtungen zur Neukunden-Akquise

Hier schreibt die BaFin zwar weiterhin, zu erwarten sei „eine Angabe, dass der Anleger Kenntnisse und/oder Erfahrungen im Bereich von Vermögensanlagen haben muss“. Der nachfolgende Satz hingegen wurde entschärft. Hier hieß es in dem Entwurf des Schreibens: „Fehlende oder nur geringe Erfahrungen mit Vermögensanlagen können durch umfassende Kenntnisse von Vermögensanlagen ausgeglichen werden”.

Das hatte die Befürchtung (und den Löwer-Kommentar) ausgelöst, die Neukunden-Akquise könnte massiv behindert werden. Denn welcher Kunde, der vorher noch nie eine Vermögensanlage gezeichnet hat (und deshalb keine Erfahrungen damit besitzt), verfügt schon über „umfassende Kenntnisse“ in diesem Bereich?

Auch die Vertriebsverbände AfW und Votum hatten diese mögliche Konsequenz in Stellungnahmen gegenüber der BaFin heftig kritisiert.

Seite 2: Vier Worte gestrichen – ein Pferdefuß bleibt

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