Altersversorgung: Leistungen von Seelotsen sind beitragspflichtig

B12KR8/19R: Beitragspflicht

Wie oben, aber etwas älter: Kläger früher als Seelotse tätig, bezieht u.a. Altersrente der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See. Im Oktober 2007 erhielt er infolge des erwähnten Gruppenvertrages von 1972 von dem privaten Versicherer einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 286.522 Euro. Die Krankenkasse legte diese als Versorgungsbezüge der Beitragserhebung in GKV und sPV bis zum Differenzbetrag von BBG und Altersrente zugrunde. Das SG hatte die Klage abgewiesen, LSG nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung zurückgewiesen.

Auch hier: Die Revision des klagenden Seelotsen hatte aus den unter B12KR2/19R dargestellten Gründen keinen Erfolg.

B12KR3/19R: Revision erfolgreich

Fall im Prinzip wie oben: Kläger früher als Seelotse tätig, seit Februar 2007 u.a. Altersrente der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See. Im Februar 2007 einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 165.656 Euro vom Versicherer aufgrund des Gruppenvertrages, von der Beklagten als Versorgungsbezüge der Beitragserhebung in GKV und sPV bis zum Differenzbetrag von BBG und Altersrente verbeitragt. SG hatte die Klage abgewiesen, LSG Berufung zurückgewiesen.

Aber hier scheint es andere Gründe als die grundsätzlichen Erwägungen in den o.a. Fällen gegeben zu haben, die eher formaler Natur waren:

Denn der angefochtene Beschluss des LSG beruht auf dem Verfahrensmangel der fehlerhaften Besetzung der Richterbank, der hier auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen war, so der 12. Senat. Das LSG hätte nicht im Wege des vereinfachten Beschlussverfahrens nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter entscheiden dürfen. Weiter schreibt der 12. Senat:

„Zutreffend hat das LSG die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten durch die sachdienliche Formulierung des Klägerantrags in das Verfahren einbezogen, denn sie änderten – im Sinne des § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG – die zuvor ergangenen Beitragsbescheide ab. Über diese Bescheide hätte das LSG aber auf Klage und nicht auf Berufung zu entscheiden gehabt. Dabei ist irrelevant, inwieweit die neuen Bescheide zu einer wesentlichen Änderung der prozessualen Situation geführt haben. Der angefochtene Beschluss lässt sich nicht in eine gesetzeskonforme Berufungszurückweisung mit richtiger Besetzung und eine rechtswidrige Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters auch über die Klage aufspalten. Das LSG hat über die Beitragsfestsetzung insgesamt befunden, ohne dass ein Teil des streitbefangenen Zeitraums abgetrennt worden ist.“

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