Altersversorgung: Leistungen von Seelotsen sind beitragspflichtig

Die Altersversorgung eines Seelotsen: So richtig bAV ist es nicht, aber was ist es dann? Was man nun weiss: Ihre Leistungen sind beitragspflichtig. Da hilft die Nähe zur bAV nicht. Das hat jüngst das höchste deutsche Sozialgericht entschieden.

Am Montagmorgen eine überlange Meldung auf LEITERbAV, die wirklich nur diejenigen lesen sollten, die in irgendeiner Form mit der Sache zu tun haben, denn bei der Materie handelt es sich um ein exotisches Relikt vergangener Zeiten mit vermutlich minimaler Breitenwirkung:

Vergangenen Dienstag in Kassel, Bundessozialgericht: In gleich vier Fällen muss sich der 12. Senat mit einer Revision befassen, die auch für ihn kein Alltag sein dürfte: die Beitragspflicht von Kapitalleistungen, die Seelotsen aus Gruppenversicherungen erhalten haben.

Genaugenommen ging es in Kassel um die Frage, ob den als Rentnern in GKV und sPV pflichtversicherten Klägern zugeflossene Kapitalleistungen eines privaten Versicherers Versorgungsbezüge sind, auf die sie Beiträge zur GKV und sPV entrichten müssen.

Der Senat schildert die zugrundeliegenden Einzelheiten der vier Fälle (von LbAV gerafft):

„Die Kläger waren als Seelotsen tätig und beziehen u.a. eine gesetzliche Rente. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Seelotsen bildeten sie gem. § 27 Abs 1 Satz 1 Seelotsgesetz eine für das jeweilige Seelotsrevier zuständige Lotsenbrüderschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr obliegt es nach § 28 Abs 1 Nr 6 SeeLG, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen.

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