Beim Kunden punkten

Wer zwischen 1994 und 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, kann diese mitunter noch rückabwickeln. Ist das der Fall, erhalten Versicherte bei Rückabwicklung die eingezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung vom Versicherer zurück. Kein Wunder, dass hier Dienstleister auch bei Versicherungsmaklern vorsprechen und mit hohen Provisionen und Mehrerlösen werben. Manch einer verspricht bis zu 50 Prozent oder sogar bis zu 150 Prozent der eingezahlten Beiträge im Falle eines erfolgreichen Widerrufs – sagenhafte Renditen. Derartige Aussagen verlangen einen Realitäts- bzw. Faktencheck: Der erfolgreiche Widerruf ist nur bei Verträgen möglich, bei denen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Seriöse Rückabwickler haben dokumentiert, dass bei Versicherern wie der R+V nur 25 Prozent der Verträge und bei der Zurich gar nur fünf Prozent der eingereichten Verträge fehlerhaft und damit widerrufsfähig waren.

Der Widerruf ist riskant, weil er ohne Rechtsschutzversicherung mit immensen Kosten verbunden sein kann. Jeder Fall muss einzeln vor Gericht ausgefochten werden. Die Versicherer zahlen in der Regel nicht ohne langwierigen Prozess. Und dass hier die Dauer der Prozesse oder die Erfolgsquoten nicht gerade im Sinne der Kunden oder der Dienstleister sein können, belegen Insolvenzen oder geschäftliche Neuorientierungen von Rückabwicklern. Die Versprechen der Dienstleister sind oft unrealistisch hoch. Nach Angabe eines Versicherers, der viele derartige Rückabwicklungen ausgefochten hat, kommen 50 Prozent Mehrwert gegenüber Rückkaufswert – wenn überhaupt – nur bei Frühstorno und anderen Extremfällen vor. Insbesondere bei länger laufenden und entsprechend werthaltigen Verträgen bewegt sich laut Auskunft der Mehrerlös eher um die zehn Prozent. Auch das klingt erst einmal lukrativ, bevor die zahlreichen Abzüge kommen.

Der Rückabwicklungsdienstleister verlangt bis zu 50 Prozent des Mehrerlöses als Provision. Und dabei bleibt es nicht: Der Versicherer fordert für die Jahre von Abschluss bis Rückabwicklung eine Nutzungsentschädigung – schließlich hat ja ein Berufsunfähigkeits- oder Todesfallschutz bestanden. Was den Mehrerlös gegenüber einer Kündigung weiter schmälern kann: Sämtliche Steuervorteile der Laufzeit müssen bei einem Widerruf mit rückabgewickelt werden. Auf die sogenannten Nutzungszinsen, aus denen sich bei einem (erfolgreichen) Widerruf der Mehrerlös ergibt, sind 25 Prozent Kapitalertragssteuer fällig und darauf noch einmal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlagbeitrag.

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