Bundesrat billigt neue Regeln für Wertpapierhandel

Ab 21. Juli 2019 gilt europaweit die EU-Prospektverordnung. Sie soll für mehr Anlegerschutz sorgen: durch bessere Informationen bei Angebot und Zulassung im Wertpapierhandel an den Börsen. Die vom Bundestag dazu beschlossenen innerstaatlichen Änderungen hat der Bundesrat am 7. Juni 2019 abschließend gebilligt.

Zahlreiche Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes, die nun direkt in der EU-Verordnung geregelt sind, können damit wegfallen.
Drittländerregelung für Großbritannien

Großbritannien kann im Falle des Brexits in den Kreis der sogenannten Drittländer mit tauglichen Deckungswerten aufgenommen werden – genau wie Japan, Kanada, Schweiz, USA, Australien, Neuseeland, Singapur.

Vereinfachungen für KMU

Bei öffentlichen Wertpapierangeboten von kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Zweitemissionen börsennotierter Unternehmen gelten künftig vereinfachte Informationsvorgaben.

BaFin für Prospektgenehmigung zuständig

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird zur zuständigen Behörde im Sinne der EU-Prospektverordnung bestimmt und bleibt damit weiterhin für die Prospektgenehmigung zuständig. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält sie die erforderlichen Befugnisse – zum Beispiel im Zusammenhang mit Handelseinschränkungen und -aussetzungen.

Bußgelder angepasst

Die Bußgeldtatbestände des Wertpapierprospektgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes werden angepasst, um Verstöße gegen die EU-Prospektverordnung und die einschlägigen nationalen Bestimmungen sanktionieren zu können.
Inkrafttreten mit EU-Verordnung

Das Gesetz soll im Wesentlichen am 21. Juli 2019 in Kraft treten – zeitgleich zur EU-Prospektverordnung.

 

Foto: Shutterstock

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