Nach Ausstieg: Kein Anrecht auf Bestandsübertragung

Regulation und digitaler Wandel verändern die Versicherungsbranche rasant. Vor diesem Hintergrund überprüft das Gros der Vermittler die eigene unternehmerische Ausrichtung. Eine Folge sind zunehmende Zahlen registrierter Versicherungsmakler. Doch was passiert mit dem Bestand? Ein Kommentar von Alexander Retsch, Syndikusanwalt der vfm Gruppe.

Grundsätzlich müssen wechselwillige AO-Vermittler vielzählige Kriterien beachten und vorab prüfen. Gekoppelt an die Einkommensfrage stellt sich dabei für viele Generalvertreter zunächst die Gretchenfrage: Besteht in irgendeiner Weise ein Recht auf Bestandsübertragung? Immerhin ist der mühsam erarbeite Kundenbestand zumeist das positive Ergebnis zahlreicher Betreuungs- und Beratungstermine.

Bestandsschutz? Schön wär’s!

Demnach wäre es aus Sicht des Beraters mehr als nur „fair“, wenn der Bestand mit Statuswechsel vom gebundenen zum freien Vermittler sowie mit einer gebündelten oder einzelvertraglichen Bestandsübertragung, die Versicherungsverträge und Kundenbeziehungen in Zukunft ohne viel Aufwand vergütungspflichtig weiter betreuen könnte.

Leider ist dies eine Wunschvorstellung, denn generell gibt es bislang kein Recht auf Bestandsübertragung. So entscheidet alleinig der Versicherer darüber, ob Verträge vergütungspflichtig auf den ehemaligen AO-Vermittler übertragen werden können – oder eben nicht.

Bislang untersagt der Versicherer die Umdeckung

Im Bereich der Ausschließlichkeit wird dies generell nicht der Fall sein, wenn der Agenturinhaber die Gesellschaft verlässt und womöglich seine bisherigen Kunden weiter vonihm betreut werden möchten. Vielmehr wird man seitens der Gesellschaft daran interessiert sein, dass zugehöriger Bestand „in den eigenen Reihen“ verbleibt.

Im Ergebnis wird ein AO-Versicherer es dem Vermittler untersagen, den früheren Bestand weiterhin direkt zu betreuen. Darüber hinaus wird der ehemalige Vermittler vielfach auch keine Direktanbindung als Makler bei seiner Gesellschaft erhalten.

Vertrauensbruch?

Vor diesem Hintergrund kann der Berater allenfalls als Korrespondenzmakler ohne Vergütungsanspruch (BGH-Urteil IV ZR 165/12) zu seinen ehemaligen Kundenbeziehungen hinterlegt werden, wenn dies nach aktueller Rechtsprechung für die betroffene Gesellschaft „zumutbar“ ist.

Auch die Zusammenarbeit mit einem Maklerpool als mögliche Ventillösung kann an dieser Stelle für den Vermittler Herausforderungen mit sich bringen. So scheitern Bestandsübertragungen in größerem Stil häufig. Prinzipiell verändern Regulation und digitaler Wandel die Versicherungsbranche in rasantem Tempo.

Vor diesem Hintergrund überprüft das Gros der Vermittler kritisch die eigene unternehmerische Ausrichtung. Als eine Folge davon setzen sich AO-Vermittler verstärkt mit einer Wechselmöglichkeit in den Maklerstatus auseinander.

 

Seite 2: Welche Möglichkeiten Vermittler haben

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments