P&R: Weitere Anlegerklage gegen den Vertrieb abgewiesen

Ein Vertrieb, der Container der inzwischen insolventen P&R-Gruppe an eine Anlegerin verkauft hatte, hat seine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nicht verletzt. Das geht aus einem weiteren klageabweisenden Urteil hervor, das die Kanzlei Dr. Roller & Partner aus München erstritten hat.

P&R war einst Marktführer bei Container-Direktinvestments (Symbolfoto).

Die Klägerin hatte über die Jahre insgesamt elf P&R-Investments getätigt, teilweise über die Beklagte, teilweise direkt über P&R. Die zeitlich letzten drei Investments sind von der P&R-Insolvenz betroffen und Gegenstand der Schadensersatzklage, berichtet Rechtsanwalt Jan C. Knappe von Roller & Partner, dessen Kanzleikollege Christian Hackenberg den beklagten Vertrieb vertreten hat.

Das Landgericht München I hat demnach entschieden, dass jeweils keine Anlageberatungsverträge, sondern allenfalls Anlagevermittlungsverträge zustande gekommen sind. In Bezug auf die Anlagevermittlung habe die Beklagte keine Pflichten verletzt. Es habe bereits an der Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin gefehlt, da sie aus den Vorinvestments bereits über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit derartigen Geschäften verfügt habe.

Keine inhaltlichen Fehler des Prospektmaterials

Plausibilitätsprüfungspflichtverletzungen hat das Landgericht ebenfalls verneint, da es inhaltliche Fehler des Prospektmaterials nicht zu erkennen vermochte. „Erfreulich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gerichts zum Eigentumserwerb“, so Knappe.

In vielen Anlegerklagen werde der Vorwurf erhoben, der Erwerb von Eigentum an den gekauften Containern habe aus rechtlichen Gründen gar nicht stattgefunden. „Das Landgericht urteilte hierzu, dass die Beklagte dies jedenfalls nicht hat erkennen können und insoweit auch keine Nachforschungspflichten hatte“, betont Knappe.

Foto: Shutterstock

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