Schwuler Rentner klagt erfolgreich gegen Ungleichbehandlung

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Menschen in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Sie dürfen bei der Berechnung der Zusatzrente für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht schlechter wegkommen als verheiratete Versicherte. Das ergibt sich aus einem Beschluss, den das Gericht in Karlsruhe am Freitag veröffentlichte (Az. 1 BvR 3087/14).

Mit dem Verweis auf den Antrag habe die VBL zwar formal die gleichen Anforderungen wie an Eheleute gestellt, entschieden die Richter. Das führe trotzdem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Erstritten hat die Entscheidung ein 84 Jahre alter Mann. Er war 1998 unverheiratet in Rente gegangen. Seiner Zusatzrente wurde deshalb die Steuerklasse 1 zugrundegelegt. Als das 2001 erstmals möglich wurde, ging der Mann eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein.

2011 beantragte er rückwirkend eine Neuberechnung seiner Bezüge nach der günstigeren Steuerklasse 3 für Eheleute. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährte dies nur für die Zeit ab 2006. Damals hatte der Mann die Einrichtung über seine Partnerschaft informiert. Für die Zeit davor habe kein Antrag vorgelegen.

Rente muss neu berechnet werden

Mit dem Verweis auf den Antrag habe die VBL zwar formal die gleichen Anforderungen wie an Eheleute gestellt, entschieden die Richter. Das führe trotzdem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Nach der Rechtslage damals habe der Mann nicht auf die Idee kommen können, dass eine Regelung für Verheiratete für ihn gelten könnte. Die Rente muss deshalb neu berechnet werden – nach Steuerklasse 3 ab 2001.

Seit 2017 können gleichgeschlechtliche Paare ganz normal heiraten. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden nicht mehr geschlossen. (dpa-AFX)

Foto: Picture Allianz 

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments