Trotz DSGVO: BGH bestätigt Auskunftsrecht über Mitgesellschafter

Anleger, die über einen Treuhänder an einem Fonds beteiligt sind, können von diesem die Herausgabe der Namen und Adressen der anderen Anleger verlangen. Auch die DSGVO und die (abstrakte) Gefahr des Missbrauchs der Adressen ändern daran nichts.

Justizia

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Hinweisbeschluss (II ZR 263/18). Demnach muss die beklagte Treuhandgesellschaft die Liste der 1.533 anderen Treugeber (Anleger) des betreffenden Fonds herausrücken.

Dass ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich besteht, um zum Beispiel eine außerordentliche Gesellschafterversammlung initiieren zu können, hat der BGH bereits 2011 entschieden. Dies hat vielfach dazu geführt, dass Anlegeranwälte bei Problemfonds generell die Herausgabe der Adresslisten verlangen und diese dann zur Akquisition weiterer Mandanten verwenden.

Das ist zwar rechtsmissbräuchlich, wenn es ohne besonderen Nutzen für den (ursprünglichen) Mandaten und ohne dessen Auftrag erfolgt, ist aber wohl gängige Praxis und damit Basis für entsprechende Massenklagen, auch gegen den Vertrieb.

Kein Honorar für Adress-Klage

Der nun entschiedene Fall wies einige Besonderheiten in der Vertragskonstruktion auf, die im Ergebnis jedoch keine Rolle spielen. Der BGH schmetterte daneben auch den Einwand der Treuhandgesellschaft ab, der Anwalt wolle die Daten für die Gewinnung von Mandanten nutzen. 

Dadurch könne „nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet werden“, so die Richter. Gegebenenfalls seien „berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen“. Im Klartext: Gegen einen eventuellen Missbrauch der Daten kann grundsätzlich erst dann vorgegangen werden, nachdem sie herausgegeben und tatsächlich verwendet worden sind.

„Ein Anlass, wegen der (abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch einen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht nicht“, urteilt der BGH. Auch aus dem Umstand, dass der Anwalt für die Adress-Klage kein Honorar von seinem Mandaten erhielt, könne “nicht der Schluss gezogen werden, er werde die berechtigterweise erlangten Daten missbrauchen”.

DSGVO ändert nichts

An diesen Grundsätzen habe sich auch durch das Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 nichts geändert.

Die DSGVO erlaube die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Die Treuhänderin könne sich nicht auf die Gefahr eines Bußgeldes wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen berufen, so das Urteil.

Foto: Shutterstock

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