Was bei unzulässiger Firmierung droht

Die Verbotsnorm im VAG hält nach Auffassung der Gerichte einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand. Sie richtet sich nicht gegen die konkrete Ausübung des Versicherungsvermittlungsgewerbes durch unzulässig Firmierende. Der Versicherungsvermittler wird durch das Gebot, den Bezeichnungsschutz zu beachten nicht daran gehindert, der Versicherungsvermittlertätigkeit nachzugehen. Er muss nur die Löschung seiner Firma befürchten.

Dies widerspricht nicht dem Grundrecht der Berufsfreiheit, weil das gesetzliche Verbot, missbräuchliche Bezeichnungen im Firmennamen zu führen, allein die Ausübung der gewerblichen Betätigung des firmierenden Vermittlers betrifft. Eine Regelung, die die Ausübung der gewerblichen Betätigung betreffe, ist durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls verfassungsrechtlich gerechtfertigt, die nicht unverhältnismäßig ist. Die Gerichte haben bisher keinen Zweifel daran gelassen, dass die Verbotsnorm diesen Anforderungen gerecht wird.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Registergericht bei einer unzulässigen Firmierung verpflichtet ist, ein Löschungsverfahren einzuleiten und die Löschung der unzulässigen Firmierung vorzunehmen, ohne dass ein Handlungs- noch ein Entscheidungsermessen besteht. Auch das hat das OLG München ausdrücklich so entschieden. Ist der unzulässige, weil ohne Zusatz geführte Begriff „Assekuranz“ Kernbestandteil der Firmierung und kommt es dem Firmierenden auf die Fortführung dieser Bezeichnung an, kann das Registergericht die Löschung sogar auf die Firmierung insgesamt erstrecken, so das OLG.

Nach der Entscheidung des LG Dortmund kann die Wettbewerbszentrale überdies von einem Versicherungsvermittler nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telemediengesetzes (TMG) verlangen, es zu unterlassen, im Impressum ihres Internetauftritts die Bafin anzugeben. Denn nach dem TMG müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, soweit der Internetauftritt im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Diese Voraussetzungen sind bei einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler gegeben. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde soll einem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich bei Bedarf über einen Anbieter zu erkundigen und gegebenenfalls Beschwerden über Verstöße gegen Berufspflichten anbringen zu können.

Noch keine weiteren Abmahnungen

Dem Erfordernis, dem Verbraucher durch Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich bei Bedarf über einen Anbieter zu erkundigen und gegebenenfalls Beschwerden über Verstöße gegen Berufspflichten anzubringen, wird durch die Angabe einer objektiv unzuständigen Aufsichtsbehörde nicht genügt, so die Düsseldorfer Richter. Denn dem Verbraucher werde dadurch gerade nicht ermöglicht, sich unmittelbar und ohne die Aufsichtsbehörde selbst ermitteln zu müssen, an diese zu wenden.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist nicht rechtskräftig. Die Sache ist beim OLG Düsseldorf anhängig. Dies hat die Wettbewerbszentrale möglicherweise davon abgehalten, weitere Vermittlerbetriebe abzumahnen. Es ist jedoch kaum zu erwarten, dass das OLG Düsseldorf von der Linie des Landgerichts abweicht, zumal dessen Auslegung des Bezeichnungsverbots vom OLG München geteilt wird. Für diejenigen, die ihrer Kreativität freien Lauf gelassen haben, ohne den Bezeichnungsschutz zu wahren, ist es daher höchste Eisenbahn, ihre Firmierung zu ändern.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Foto: Kanzlei Evers

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