Ab morgen gelten für Finanzberater die neuen Nachhaltigkeitsregularien. Doch was heißt das genau?

Fotos: PMA
Bernward Maasjost

Finanzmarktteilnehmer, Vermögensverwalter, Finanzvertriebe bis hin zu Versicherungsvermittlern müssen ab morgen den Verbrauchern Informationen über die Auswirkungen von möglichen Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zugänglich zu machen. Doch viele Details sind nach wie vor unklar. Ein Kommentar von Dr. Bernward Maasjost, Geschäftsführer der pma Finanz-und Versicherungsmakler GmbH, Münster.

Es ist mit Sicherheit gut, dass die Europäische Union den Kontinent zum Musterschüler in Sachen Klimaschutz machen will. Und da in unserem Wertesystem Gewinnstreben oben auf der Liste steht, ist es wohl richtig, dass Brüssel den Finanzsektor in die Pflicht nimmt.

Dieses ambitionierte Regulierungsprojekt gilt ab dem 10. März 2021. So geht es auch um die Pflicht, in der Anlageberatung die „Nachhaltigkeitspräferenzen“ der Kunden abzufragen. Grundlage ist das EU-Papier vom 6. Dezember 2019, welches die Finanzberater dazu verpflichtet, Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu kommunizieren und für die Transparenz von Nachhaltigkeitsaspekten bei Anlageprodukten zu sorgen.

Die gesetzliche Aufgabenstellung ist klar formuliert. Doch erneut wird in der gesetzlichen Regulierungswut nicht festgelegt, wie dieses Vorhaben in der Praxis umgesetzt werden soll. Der Berater muss nun nicht nur die Präferenz zu Produkten abfragen, er muss künftig auch über die Nachhaltigkeitsfaktoren der Produkte berichten.

Konkret bedeutet das: Finanzmarktteilnehmer, von Banken über Vermögensverwalter und Finanzvertriebe bis hin zu Versicherungsvermittlern, sind ab dem 10. März 2021 dazu verpflichtet, den Verbrauchern Informationen über die Auswirkungen von möglichen Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zugänglich zu machen.

Diese Informationspflicht gilt insbesondere bezogen auf ökologisch nachhaltige Investitionen und solche Finanzprodukte, die mit dem Hinweis auf ökologische Merkmale beworben werden (Art. 5 und 6 Verordnung (EU) 2020/852). Wie Vermittler und Makler an belastbare Informationen gelangen sollen, ist nochvöllig unklar. Wer kann überschauen, was in einem Fonds tatsächlich enthalten ist? Kinderarbeit? Kriegswaffengeschäfte? Kohleförderung? Darf sich der Makler allein auf die Angaben des Fondsanbieters verlassen?

Lesen Sie hier, wie es weitergeht.

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