Außerordentliche Kündigung nur nach vorherigem „Warnschuss“?

Foto: Jöhnke & Reichow
Jens Reichow

Häufig stellen sich Versicherungsvertreter die Frage, ob eine ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Versicherers überhaupt wirksam ist. Dabei gehen viele Versicherungsvertreter davon aus, dass bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann es zunächst eines „Warnschusses“ in Form einer vorherigen Abmahnung bedarf. Aber stimmt das rechtlich auch? Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow

Bei rechtlichen Streitigkeiten kann immer wieder festgestellt werden, dass es für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von Handelsversicherungsverträgen oftmals entscheidend ist, ob es im Vorwege einer Abmahnung bedurfte oder ob auf diese ausnahmsweise Verzichtet werden konnte. Wann es einer Abmahnung bedarf, ist rechtlich häufig von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dies hängt mit der Warnfunktion der Abmahnung zusammen. Die Abmahnung soll aufzeigen, dass ein bestimmtes Verhalten nicht geduldet wird und es bei einer Wiederholung bzw. wenn dieses Verhalten nicht abgestellt wird, zu einer Kündigung des Handelsvertretervertrages kommen wird.

„Super, also muss mir vorher aufgezeigt werden, dass mein Verhalten nicht gebilligt wird“ werden sich nun vermutlich Einige denken. Allerdings ist dies nicht ganz zutreffend. Es gibt auch Konstellationen, in denen es keiner vorherigen Abmahnung bedarf, weil die besonderen Umstände des Falles unter Berücksichtigung beidseitiger Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer auch durch eine Abmahnung nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Wann dies der Fall ist, ist in der Rechtsprechung natürlich oftmals umstritten.

Bewertung für Laien oft nicht einfach

Folglich ist es aber gerade nicht zutreffend, dass es vor der außerordentlichen Kündigung immer einen „Warnschuss“ geben muss und ansonsten keine Folgen auf den Versicherungsvertreter zukommen können. In manchen Fällen kann auch ohne Abmahnung eine Kündigung wirksam und begründet sein.

Oft kommt es hier auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Diese zu bewerten, ist für den rechtlichen Laien oftmals nicht einfach. Betroffene Versicherungsvertreter sollten daher durchaus frühzeitig rechtliche Beratung eines im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Dabei sollte auch beachtet werden, dass es nach einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durchaus empfehlenswert sein kann, schnell zu handeln, um nicht weitere Rechte zu verlieren (zum Beispiel für eine eigene außerordentliche Kündigung – siehe hierzu auch den Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow BGH: Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung des Handelsvertretervertrages?). Es empfiehlt sich daher durchaus, sich unverzüglich rechtlich beraten zu lassen.

Über die rechtlichen Anforderungen an eine Abmahnung und die Fälle, in denen eine solche erforderlich bzw. entbehrlich ist, hat die Kanzlei Jöhnke & Reichow auf ihrer Internetseite einen ausführlichen Blogbeitrag veröffentlicht. Diesen Beitrag finden Sie hier. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtet außerdem auf ihrem Online-Vermittler-Kongress am 4. Februar über handelsvertreterrechtliche Streitigkeiten. Die Agenda und Anmeldung hierzu finden Sie unter www.vermittler-kongress.de.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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