BSV: “Richtungsweisendes Urteil”

Foto: Florian Sonntag
Rechtsanwalt Stephan Michaelis

Nach einer bundesweiten Corona-Klagewelle gegen zahlungsunwillige Versicherungen hat das Münchner Landgericht erstmals einem klagenden Gastwirt die geforderte Millionensumme zugesprochen (Az. 12 O 5895/20). Nach Einschätzung der Hamburger Kanzlei Michaelis hat das Urteil über den Einzelfall hinaus erhebliche Tragweite für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle.

In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil geht es um eine Police, in der die Betriebsschließung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich gedeckt ist. Die Versicherungskammer will dennoch nicht zahlen, weil der Schutz nach Auffassung des Unternehmens nur für Krankheiten und Erreger gilt, die in dem Vertrag ausdrücklich genannt sind – Covid-19 zählt nicht dazu. Das sieht das Gericht ganz anders: Schließungen nach Infektionsschutzgesetz seien in dem Vertrag abgesichert, sagte die Vorsitzende Richterin Susanne Laufenberg. Ob Covid-19 ausdrücklich erwähnt ist oder nicht, spielt laut Urteil keine Rolle.

Das Urteil ist aus Sicht der Hamburger Kanzlei Michaelis richtungsweisend, da viele Bedingungswerke der verschiedenen Versicherungsgesellschaften genau diese Problematik enthalten, nämlich den vollständigen Gesetzestext für den Versicherungsumfang zitieren, dann aber in den Versicherungsbedingungen die im Gesetz enthaltenen Krankheiten nur teilweise wiedergeben mit der Behauptung, die wiedergegebenen Krankheiten und Krankheitserreger stellten eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dar.

“Intransparente Klausel”

“Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet und kann erwarten, dass eine Versicherungsklausel, die sich auf den Gesetzestext des Infektionsschutzgesetzes bezieht, auch alle von diesem Gesetz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger umfasst. Um den tatsächlichen Umfang des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer sonst letztlich die Auflistung in den Versicherungsbedingungen Wort für Wort mit dem geltenden Gesetzestext abgleichen. Dies ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zumutbar. Eine Klausel, deren Tragweite jedoch nur durch den wörtlichen Vergleich mit der gesetzlichen Vorschrift erkennbar ist, die sie selbst als Grundlage des Umfanges des Versicherungsschutzes zitiert, ist intransparent”, so Rechtsanwalt Stephan Michaelis.

Solche Versicherungsbedingungen halten nach seiner Einschätzung einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand und dürften unwirksam sein. Damit habe das Urteil über den hier entschiedenen Einzelfall hinaus ganz erhebliche Tragweite für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle. “Denn nicht nur die entsprechende Klausel in den hier zur Entscheidung vorliegenden Versicherungsbedingungen, sondern auch die entsprechenden Klauseln vieler anderer Versicherungsgesellschaften dürften unter diesem Gesichtspunkt unwirksam sein.”

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