Anlageberatung: BGH schränkt Umgehung von Verjährungsvorschriften weiter ein

Mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 526/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Mal Pflöcke gegen den Missbrauch der Vorschriften zur Hemmung der Verjährung eingerammt.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte

„Die seinerzeitige Einführung des flächendeckenden Güteverfahrens hat ihre Berechtigung dort, wo zumindest die Chance besteht, auch ohne Anrufung der Gerichte und „harte“ rechtliche Auseinandersetzungen eine Einigung herbeizuführen.“

In der Sache ging es um die Aufklärungspflichten aufgrund einer – behauptet – fehlerhaften Anlageberatung. Während das erstinstanzliche Landgericht die Klage aufgrund eingetretener Verjährung noch abwies, folgte das Berufungsgericht im Wesentlichen dem Klageantrag.

Der BGH entschied nun, dass die Anrufung der Gütestelle gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich gewesen sei und gab die Sache mit dieser Maßgabe an die Berufungsinstanz zurück.

Keine Hemmung der Verjährung

Entscheidend für ihn war die Besonderheit, dass hier nach dem Vortrag der Beklagten schon vor der Einreichung des Güteantrags eindeutig feststand, das man nicht bereit war, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine derartige außergerichtliche Einigung einzulassen.

Wenn jedoch das Güteverfahren von vornherein seine ihm eigentlich zugedachte Aufgabe, auch ohne Anrufung der Gerichte im Konsens eine Lösung herbeizuführen, nicht erfüllen könne und dies dem Anspruchsteller bekannt sei, stelle sich dessen Anrufung als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) dar und könne eine Hemmung der Verjährung nicht herbeiführen. Ohne eine entsprechende Hemmung seien die Ansprüche jedoch eindeutig verjährt.

[article_line]

Zwar betonte der BGH, dass grundsätzlich die Anrufung (auch) einer Gütestelle zu dem Zweck, zunächst eine Verjährungshemmung herbeizuführen, nicht zu beanstanden sei. Ebenso sei allein die hohe Anzahl der gleichartigen Güteanträge gegen dieselbe Beklagte durch die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei alleine nicht rechtsmissbräuchlich. Gerade bei sogenannten Massenverfahren könne es sogar ein legitimes Ziel sein, durch die Gütestelle bei gleichartigen Fällen eine gleichartige wirtschaftliche Lösung ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.

Seite zwei: BGH hat richtig entschieden

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments