Nachhaltigkeitspräferenz: Worauf sich Anleger bei der überarbeiteten EU-Finanzmarktrichtlinie einstellen müssen

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Ab August tritt eine Neuerung in der EU-Finanzmarktrichtlinie in Kraft. Mit der sogenannten „Nachhaltigkeitspräferenzabfrage“ sollen Anlegerinnen und Anleger die Möglichkeit erhalten, das Thema Nachhaltigkeit bei ihrer Anlageentscheidung in Wertpapier-oder Versicherungsanlageprodukten stärker zu berücksichtigen. Doch was genau beinhaltet die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage konkret? Die Laureus AG Privat Finanz hat die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Was bedeutet „Nachhaltigkeitspräferenzabfrage“?

Bei der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage müssen Beraterinnen und Berater ihre Kundinnen und Kunden fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie nachhaltige Aspekte bei ihrer Vermögensanlage berücksichtigen wollen. Die Abfrage erfolgt im Rahmen der Geeignetheitsprüfung, bei der die Kundenwünsche mit den in Frage kommenden Anlageprodukten abgeglichen werden. Es handelt sich bei dieser Regel um eine Neuerung innerhalb der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die den Verbrauchern Transparenz und Schutz bei Wertpapieranlagen verschaffen soll.

Was ist das Ziel der neuen Richtlinie?

Die neue Regel soll sicherstellen, dass in der Anlageberatung über die Möglichkeiten von nachhaltigen Investments aufgeklärt wird. Gleichzeitig werden so die Anlegerinnen und Anleger selbst beim Thema Nachhaltigkeit mehr in die Verantwortung genommen. Die EU-Finanzmarktrichtlinie dient der Transparenz und dem Verbraucherschutz bei Wertpapieranlagen. Künftig wird der Faktor Nachhaltigkeit darin gesondert aufgeführt. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitspräferenzabfrage ergänzt die bereits 2021 in Kraft getretene EU-Offenlegungsverordnung sowie die nachträglich ergänzte Taxonomie-Verordnung. Erstere soll mehr Transparenz schaffen hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in Unternehmen. Die Taxonomie-Verordnung legt Kriterien für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte fest.

Ab wann wird die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen Pflicht?

Die überarbeitete Fassung der MiFID II tritt am 2. August in Kraft. Ab dann werden Anlage- und Versicherungsberaterinnen und -berater verpflichtet sein, die Nachhaltigkeitspräferenzen zuerfragen.

Welche konkreten Fragen kommen auf die Kunden zu?

Die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage erfolgt im Rahmen der Geeignetheitsprüfung, bei der ermittelt wird, nach welchen Kriterien die Geldanlage gestaltet werden soll. Bei der Abfrage wird zunächst festgestellt, ob grundsätzlich Interesse an nachhaltiger Geldanlage besteht. Ist dies der Fall, werden im zweiten Schritt der Anteil nachhaltiger Geldanlagen am Gesamtvermögen sowie inhaltliche Kriterien (beispielsweise Berücksichtigung von Treibhausgasemissionen oder die Einhaltung von Arbeits- und Menschenrechten) definiert. Abschließend legen Berater und Kunde gemeinsam eine Strategie fest, auf deren Grundlage das Anlageportfolio zusammengestellt wird. Möglich wäre beispielsweise eine Anlagestrategie, die Papiere von Unternehmen oder Staaten ausschließt, die klar gegen bestimmte Kriterien verstoßen oder aber ein Portfolio das Produkte von Unternehmen enthält, die innerhalb ihrer Branche am besten in den gewählten Nachhaltigkeitskategorien abschneiden.

Was, wenn Anleger nicht speziell in nachhaltige Produkte investieren möchten?

Versicherungs- und Anlageberater werden künftig – zusätzlich zu den bisher geltenden Faktoren Risikobereitschaft, Anlagehorizont und Anlagezweck – auch die Nachhaltigkeitspräferenz als mögliches Kriterium für die Anlagestrategie erfragen. Möchte eine Kundin oder ein Kunde den Faktor Nachhaltigkeit nicht gesondert gewichten, wird dieses Kriterium bei der Portfolioerstellung nicht weiter berücksichtigt.

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