
34f GewO: Aufklärungspflicht verschärft
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) müssen Anleger seit 1. August 2014 vor Beginn der Beratung darüber informieren, ob sie im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten annehmen oder behalten dürfen.
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