„Insolvenzen von Schiffsfonds zu vermeiden, behält Priorität“

Nachdem das Emissionshaus Dr. Peters Group in letzter Instanz vor dem BGH verloren hat und nach dessen Einschätzung nicht bereits gezahlte Ausschüttungen bei Anlegern zurückfordern durfte, kommt die Reaktion aus Dortmund auf den Richterspruch aus Karlsruhe.

Anselm Gehling, Ceo der Dr. Peters Group

Am 12. März 2013 entschieden die Richter des zweiten Zivilsenats am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dass der Initiator die Anleger der Fondsgesellschaften DS-Fonds Nr. 38 „MS Cape Hatteras“ und DS-Fonds Nr. 39 „MS Cape Horn“ ohne ausreichende Grundlage aufgefordert hat, ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Anders als die Richter des LG Dortmund sowie des OLG Hamm sah der zweite Zivilsenat in den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der betreffenden Fondsgesellschaften keine hinreichende Grundlage für die Rückforderung von Ausschüttungen. Insbesondere die Verwendung der Begriffe „Darlehenskonto“ und „Darlehensverbindlichkeit“ stelle bei Würdigung der Gesamtumstände keine ausreichend klare Grundlage dafür dar, die in der Vergangenheit gewährten Ausschüttungen zurück zu fordern, so die Zusammenfassung der Urteilsbegründung aus Sicht des Emissionshauses.

Ansprüche aus der Haftung im Außenverhältnis blieben außen vor

Mit dem Urteil hätten die BGH-Richter „den Geschäftsbesorgern der betreffenden Fondsgesellschaften zugleich den Handlungsspielraum genommen, bedarfsgerecht, geordnet und aus eigener Kraft die Schiffsbeteiligungen liquiditätstechnisch durch die Krise bringen zu können“, so die Mitteilung des Initiators. Der weist darauf hin, dass Rückforderungsansprüche auf der Grundlage der wiederaufgelebten Außenhaftung nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien.

Andere Rechtsgrundlagen werden jetzt geprüft

Zunächst wollten die Dortmunder die schriftliche Urteilsbegründung des BGH abwarten. Es zeichne sich allerdings ab, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Innenverhältnis der Gesellschaft und auf Grundlage der bestehenden Verträge nicht mehr möglich ist. „Wir haben mit dieser Maßnahme einzig und allein verhindern wollen, dass die betreffenden Kapitalanleger durch Gläubiger oder durch einen Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen gezwungen werden können. Wir werden nun Möglichkeiten prüfen, dass in der Vergangenheit geleistete Ausschüttungen bei Bedarf im Zusammenwirken mit Gläubigern, aber stets zur Aufrechterhaltung des aktiven Betriebs, zurück gefordert werden können“, kommentiert Anselm Gehling, CEO der Dr. Peters Group, das Urteil und betont: „Das kann beispielsweise – insoweit auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH – auf Grundlage einer von den jeweiligen Gläubigern erteilten Einziehungsermächtigung erfolgen. Oberste Priorität und Aufgabe der Geschäftsbesorgerin bleibt es weiter, Insolvenzen einzelner Fonds angesichts der anhaltenden Schifffahrtskrise zu vermeiden.“ (af)

Foto: Dr. Peters Group

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