Erschwerte Bedingungen

Wer bestellt, bezahlt

Mit der Mietpreisbremse ist auch das sogenannte „Bestellerprinzip“ in Kraft getreten. Es besagt, dass Makler von demjenigen bezahlt werden müssen, der ihre Vermittlungsdienste in Auftrag gegeben hat. In der Praxis ist das fast immer der Vermieter. Muss der Vermieter den Makler bezahlen oder selbst nach einem Mieter suchen, entstehen ihm also zusätzliche Kosten. Diese werden von der Regierung auf rund 214 Millionen Euro im Jahr geschätzt. Rechnet man die Mehrbelastungen durch Mietpreisbremse und Bestellerprinzip zusammen, belaufen sich die Mindereinnahmen für Vermieter jährlich auf eine halbe Milliarde Euro.

Mit dem Gesetz zum Bestellerprinzip ist es zudem für einen Mieter kaum möglich, einen Makler kostenpflichtig zu beauftragen. Es lohnt sich für Makler einfach nicht mehr, Verträge mit Wohnungssuchenden abzuschließen. Sie müssten nämlich exklusiv für diesen Mieter auf die Suche nach einer Wohnung gehen und dürfen dem Interessenten keine Wohnungen zeigen, die sie schon in ihrem Portfolio haben.

Makler werden serviceorientierter

Lehnt ein Interessent eine Wohnung ab, darf der Makler sie auch keinem anderen Suchenden anbieten. Das ist in der Praxis sehr schwierig – Wohnungssuchende schauen sich im Durchschnitt acht Wohnungen an, bevor sie einen Mietvertrag unterschreiben. Deswegen werden viele Makler sich auf die Anforderungen von Vermietern einstellen. Das heißt, sie werden ihren Leistungskatalog auf diese Zielgruppe ausrichten und den Fokus zum Beispiel auf die Auswahl des passenden Mieters und den Bonitätscheck legen.

Wie hoch die Kosten für den Mieter letztlich sind, ist zu einem großen Teil auch von der Höhe der Betriebskosten abhängig. Die Betriebskostenabrechnung ist deshalb eine der häufigsten Ursachen für Konflikte zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter erstellt sie einmal jährlich jeweils rückwirkend für das vergangene Jahr. Damit der Mieter die Abrechnung überprüfen kann, muss sie übersichtlich und auch für Laien verständlich sein.

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Außerdem müssen alle Kosten nach Betriebskostenarten unterteilt aufgelistet sein. Welche Kostenarten das sind, regelt die Betriebskostenverordnung. Die Betriebskostenabrechnung muss außerdem den Saldo von bereits getätigten Zahlungen und noch zu zahlenden Kosten sowie den Verteilerschlüssel enthalten, auf dessen Basis der Kostenanteil für den Mieter errechnet wurde.

Seite drei: Verteilerschlüssel Wohnfläsche

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