34i GewO: Hans John Versicherungsmakler warnt vor Deckungslücke

Wie der Hamburger VSH-Spezialist Hans John Versicherungsmakler mitteilt, könnte Vermittlern aufgrund der Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht ein Verlust des Versicherungsschutzes drohen.

VSH-Spezialist Hans John Versicherungsmakler warnt vor Deckungslücke.

Das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ wurde am 18. Februar 2016 vom Bundestag verabschiedet und erhielt am 26. Februar 2016 die Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz tritt planmäßig zum 21. März 2016 in Kraft.

Viele Vermittler haben aktuell eine Erlaubnis nach Paragraf 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) und vermitteln ihren Kunden entsprechende Finanzierungen. Gewerberechtlich profitieren diese Vermittler von einer einjährigen Übergangsvorschrift und müssen die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO erst bis zum 21. März 2017 erworben haben.

Einfluss der Übergangsvorschrift auf bestehenden Versicherungsschutz

Durch das neue Gesetz wird nicht nur der Paragraf 34i GewO eingeführt, sondern es wird gleichzeitig der Paragraf 34c GewO geändert: In Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO werden nach dem Wort „Darlehensverträgen“ die Wörter „mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1,“ eingefügt.

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Allen Vermittlern, die in ihrem bestehenden Versicherungsschutz für Finanzdienstleistungen eine Klausel unter Verweis auf den Paragraf 34c GewO vereinbart haben, drohe daher ab dem 21. März 2016 der Verlust des Versicherungsschutzes, warnt Hans John Versicherungsmakler.

 

Seite zwei: Versicherungsbedingungen beschränken Versicherungsschutz

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