Osthus (IVD): „Für Immobilienmakler ist es sehr schwer, Geldwäsche zu erkennen“

Die Bundesregierung verpflichtet seit dieser Woche Immobilienmakler dazu, aktiver bei der Bekämpfung von Geldwäsche mitzuwirken. Was sich nun wirklich ändert und wer umdenken muss. Ein Kommentar von Dr. Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer und Justitiar beim Immobilienverband Deutschland IVD.

Dr. Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer und Justiziar beim IVD.

Anders als es in vielen Medien zu lesen ist, müssen Immobilienmakler nicht künftig den Verdacht auf Geldwäsche melden, sondern sie sind tatsächlich schon seit vielen Jahren Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und kommen diesen Pflichten auch nach.

Immobilienmakler möchten sich aktiv beteiligen

Neu an dem im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf, der der Umsetzung der aktualisierten EU-Geldwäscherichtlinie dient, ist unter anderem, dass in Zukunft auch Mietmakler erfasst werden.

Wenn es, wie in der EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehen, dabei bleibt, dass Mietmakler nur bei Transaktionen vom Geldwäschegesetz erfasst werden sollen, bei denen sich die monatliche Miete oder Pacht auf 10.000 Euro oder mehr beläuft, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden.

Die Immobilienmakler möchten sich daran beteiligen, Geldwäsche zu verhindern. Der IVD unterstützt seine Mitglieder dabei aktiv.

Was passiert, wenn wirklich etwas passiert?

Etwas höheren Verwaltungsaufwand werden Makler und die anderen Verpflichteten damit haben, wenn sie feststellen, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht mit denen übereinstimmen, die sich aus dem Transparenzregister ergeben. Unstimmigkeiten müssen zukünftig gemeldet werden.

Damit wälzt der Staat seine eigene Überwachungsaufgabe auf die Privatwirtschaft ab. Gutheißen kann man dies nicht, zumal eine Nichtmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Positiv ist, dass die zunächst geplante Absenkung der Haftungsschwelle offenbar vom Tisch ist, nach der auch einfache Fahrlässigkeit ausreichen sollte, um im Fall eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz bestraft zu werden.

Nur bedingt handlungsfähig

Festzuhalten bleibt jedoch, dass es für Immobilienmakler sehr schwer ist, Geldwäsche zu erkennen, weil diese nicht direkt an der Finanztransaktion bei Immobilienveräußerungen oder -vermietungen beteiligt sind.

Sie wissen in der Regel nach Abschluss des Kaufvertrages nicht, ob bezahlt wird oder woher das Geld tatsächlich kommt. Formal endet die Tätigkeit mit der Beurkundung bzw. mit Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages.

 

Foto: IVD / Hoffotografen

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