Witwe schenkt geerbtes Haus der Tochter – Steuerbefreiung weg

Eine Witwe muss nachträglich Erbschaftsteuer zahlen, weil sie das Eigenheim der Familie zu früh an ihre Tochter verschenkte. Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für Witwen und Witwer gilt nur, wenn diese wie im Gesetz vorschrieben auch tatsächlich zehn Jahre Eigentümer des geerbten Hauses bleiben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Mit der Zehn-Jahres-Bedingung sollen Immobiliengeschäfte mit steuerfrei geerbten Häusern verhindert werden.

Demnach spielt es auch keine Rolle, ob der überlebende Ehepartner im Haus der Familie wohnen bleibt, oder ob das Heim an die eigenen Kinder verschenkt wird.

Das Paar war ursprünglich gemeinsamer Eigentümer des Einfamilienhauses. Nach dem Tod des Mannes im Mai 2013 erbte die Witwe steuerbefreit die Haushälfte ihres Mannes und war damit Alleineigentümerin. Eineinhalb Jahr später schenkte sie das Anwesen ihrer Tochter, lebte jedoch weiter dort und ließ sich ein lebenslanges Wohnrecht zusichern. Das örtliche Finanzamt machte Ende 2014 die Befreiung von der Erbschaftsteuer rückgängig.

Steuergeheimnis gilt auch für Steuerprozesse

Mit der Zehn-Jahres-Bedingung sollen Immobiliengeschäfte mit steuerfrei geerbten Häusern verhindert werden. Die Witwe klagte gegen das Finanzamt, hatte jedoch schon in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht Münster verloren. Das höchste deutsche Finanzgericht hat das nun bestätigt.

Die Bedingung für steuerfreie Vererbung gilt demnach auch, wenn ein Haus innerhalb der eigenen Familie weiter verschenkt wird. Wo die Frau lebte und wie viel Erbschaftsteuer das Finanzamt verlangte, teilte der Bundesfinanzhof wie üblich nicht mit, da das Steuergeheimnis auch für Steuerprozesse gilt. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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