Wohngeld: Ibel (BFW) kommentiert Neuregelung

Die Bundesregierung hat die Höhe des Wohngeldes ab 2020 angepasst. Andreas Ibel, Andreas Ibel, Präsident Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW), begrüßt diese Entwicklung. Welche Aspekte aus seiner Sicht jedoch zusätzlichen Regeln bedürfen.

BFW-Vorsitzender Andreas Ibel fordert, Modernisierungen dürfen nicht auf dem Rücken der Wohngeldempfänger ausgetragen werden. 

„Es ist ein erster wichtiger Schritt, dass die Bundesregierung heute eine regelmäßige Anpassung des Wohngeld beschlossen und somit Menschen mit niedrigen Einkommen entlasten möchte.“ sagte Andreas Ibel, Präsident Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW), heute in Berlin.

Weiterhin sagte er, dass es gut ist, wenn die Argumente der mittelständischen Immobilienwirtschaft für eine Dynamisierung Gehör gefunden haben.

Künftig regelmäßige Anpassung des Wohngeldes

Denn nur so kann das Risiko verringert werden, dass Bedürftige ihren Wohngeld-Anspruch verlieren und in die Grundsicherung fallen, so Ibel weiter.

Das Bundeskabinett hatte zuvor beschlossen, dass das Wohngeld ab dem 1. Januar 2022 alle zwei Jahre an die Bestandsmieten- und Einkommensentwicklung angepasst wird.

Zudem wird das Wohngeld ab dem 1. Januar 2020 erhöht. Der durchschnittliche staatliche Mietzuschuss für einen Zwei-Personen-Haushalt wird demnach von 145 Euro auf 190 Euro im Monat steigen.

Energetische Sanierung darf Wohngeldempfänger nicht belasten

Dennoch sei Nachbesserung im parlamentarischen Verfahren nötig, so Ibel: „Wir brauchen zudem eine Klimakomponente, um Mietaufschläge aufgrund einer energetischen Sanierung abzufedern.“

Heiz- und Energiekosten sollen bei der Berechnung des Wohngelds extra berechnet werden, so Ibel weiter. Dazu müssen in den kommenden Jahren tausende Häuser saniert und Heizungen modernisiert werden.

Die Bundesregierung erreicht ihre Klimaschutzziele bis 2030 nur, wenn sie diesen Weg geht, teilte der Präsident des BFW mit.  

Diese Maßnahmen, so Ibel weiter, dürfen nicht auf dem Rücken der Wohngeldempfänger ausgetragen werden. 

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