Pauschalbesteuerung intransparenter Fonds gekippt

Es kann nicht einfach ein arithmetisches Mittel gebildet werden, das dann „im Großen und Ganzen“ gerecht besteuert. Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage des Finanzgerichts Düsseldorf insofern eindeutig: In der Regelung des Paragraf 6 InvStG sieht der EuGH eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, weil sie geeignet ist, „einen deutschen Anleger davon abzuhalten, Anteile an einem ausländische Investmentfonds zu zeichnen“.

Denn eine solche Anlage, so der EuGH weiter, könne den Anleger einer nachteiligen pauschalen Besteuerung aussetzen, ohne ihm die Möglichkeit zu bieten, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte nachweisen lässt.

Ausländische Investmentfonds, die die Bekanntgabepflichten des InvStG typischerweise nicht erfüllen, würden durch die Regelung schlechter gestellt als deutsche Fonds, die dies fast ausnahmslos tun.

Wirksame steuerliche Kontrolle

Das Finanzamt und die deutschen Regierung hatten im Ausgangsverfahren vorgetragen, die in Rede stehende Regelung sei erstens gerechtfertigt, um eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, und zweitens, um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle sicherzustellen.

Hierzu stellte der EuGH fest, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel sei, sich die Frage hier aber nicht stelle.

Zum Aspekt der wirksamen steuerlichen Kontrolle führten die Luxemburger Richter aus, die Pauschalbesteuerung gehe über das hinaus, was erforderlich sei, um dieses Ziel zu erreichen. Dass der Anleger Nachweise erbringe, aufgrund derer die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlage hinreichend prüfen können, könne nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Es könne zwar sein, dass die deutschen Steuerpflichtigen nicht über sämtliche nach dem InvStG erforderlichen Angaben verfügen, doch lasse sich nicht ausschließen, „dass sie diese von den betreffenden ausländischen Investmentfonds erhalten und den deutschen Steuerbehörden übermitteln können“.

Seite vier: Folgen für die Praxis

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