Investmentsteuerreform: Vereinfachung mit Nebeneffekten

Zu den Verlierern der Reform werden langfristig diejenigen Anleger gehören, die noch vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 Fondsanteile erworben und seitdem – im Vertrauen auf den steuerlichen Bestandsschutz – gehalten haben. Für diese Anleger ist die Spekulationsfrist längst abgelaufen, und die Wertsteigerung ihrer Fondsanteile bleibt nach heutigem Recht in großen Teilen steuerfrei. Damit soll es nach dem Willen des Finanzministeriums im Zuge der Reform ein Ende haben.

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Der ab dem 1. Januar 2018 eintretende Wertzuwachs soll unabhängig davon steuerpflichtig sein, wann der Anleger die Fondsanteile angeschafft hat. Dies wird durch einen gesetzestechnischen Kniff erreicht: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 als wiederangeschafft gelten. Wer vor 2009 erworben hat, realisiert damit am 31. Dezember 2017 einen steuerfreien Veräußerungsgewinn und unterliegt ab 2018 mit den Wertzuwächsen der Abgeltungssteuer.

Betroffen sind davon aber nur größere Anleger. Gewinne aus Fondsanteilen sind bis 100.000 Euro freigestellt, wenn sie vor 2009 erworben wurden. Anleger, die ihre Fondsanteile ab 2009 angeschafft haben, realisieren ebenfalls zum 31. Dezember 2017 einen Veräußerungsgewinn. Die darauf entfallende Abgeltungssteuer müssen sie jedoch erst bei tatsächlicher Veräußerung oder Rückgabe ihrer Fondsanteile abführen. Anders als bei den Publikumsfonds kommt es im Bereich der Spezialfonds zu keinem Systemwechsel.

Erhebliche Veränderungen bei Methodik der Ertragszurechnung

Vielmehr bleibt es bei diesem Fondstypus, der von Unternehmen und anderen institutionellen Anlegern zur Vermögensanlage genutzt wird, bei einer Besteuerung nach dem Transparenzprinzip. Allerdings werden im Zuge der Novelle auch die für Spezialfonds geltenden Regelungen an einer Vielzahl von Punkten abgeändert. So sieht das neue Recht zum Beispiel vor, dass Dividendenerträge aus deutschen Aktien den Anlegern eines Spezialfonds für steuerliche Zwecke direkt zugerechnet werden können.

Auch darüber hinaus unterliegt die Methodik der Ertragszurechnung und zum Beispiel die steuerliche Erfassung sogenannter Aktiengewinne erheblichen Veränderungen. Relevant für vermögende Privatanleger ist die Beschränkung des Spezialfondsregimes auf Fonds, an denen natürliche Personen weder unmittelbar noch über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaft beteiligt sind.

Seite vier: Zeitnahe Verabschiedung erwartet

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