Investmentsteuerreform: Vereinfachung mit Nebeneffekten

Ab dem Tag, an dem der Deutsche Bundestag die Investmentsteuerreform beschließt, dürfen natürliche Personen keine Spezialfondsanteile mehr erwerben. Wer im Zeitraum zwischen dem 24. Februar 2016 (Beschluss durch das Bundeskabinett) und dem Beschluss des Bundestages als natürliche Person Spezialfondsanteile erworben hat, kann diese Beteiligung bis zum 1. Januar 2020 halten.

Keine Änderungen für Fonds in KG-Form

Wurden die Spezialfondsanteile vor dem 24. Februar 2016 erworben, läuft der Bestandsschutz bis zum 1. Januar 2030. Ausnahmsweise bleibt die Beteiligung natürlicher Personen an einem Spezialfonds jedoch dann zulässig, wenn dies aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen (im Ausland) erforderlich ist oder die Spezialfondsanteile in einem Betriebsvermögen gehalten werden (zum Beispiel über eine gewerbliche Personenhandelsgesellschaft).

Bei Spezialfondsinvestments natürlicher Personen ist zudem zu beachten, dass ab dem 1. Januar 2018 die Fondserträge dem tariflichen Einkommensteuersatz unterliegen und die Anwendung des regelmäßig günstigeren Abgeltungssteuersatzes entfällt. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende natürliche Person als Anleger noch nach den vorstehend beschriebenen Regelungen bis 2020 oder 2030 Bestandsschutz genießt. Für Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ergeben sich aus dem Gesetzentwurf keine Änderungen.

Zeitnahe Verabschiedung erwartet

Insoweit bleibt es bei einer transparenten Besteuerung nach den allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen. Neben geschlossenen Immobilienfonds bleiben mithin auch Private-Equity-Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft von der Novelle unberührt. Bundestag und Bundesrat sind derzeit mit dem Gesetzentwurf zur Investmentsteuerreform befasst.

Da das Projekt der Investmentsteuerreform innerhalb der Finanzverwaltung schon seit mehreren Jahren verfolgt wird und das Finanzministerium auch im Hinblick auf die Eindämmung von Steuergestaltungsmöglichkeiten der Novelle große Bedeutung zumisst, dürfte mit einer zeitnahen Verabschiedung zu rechnen sein. Dass bis zur endgültigen Verabschiedung noch wesentliche Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen werden, ist bisher nicht abzusehen.

Autor Dr. Tillman Kempf ist Rechtsanwalt und Partner in der Anwaltssozietät CMS Hasche Sigle in Frankfurt.

Foto: Frank Seifert

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