Beate Uhse am BaFin-Pranger

Die Finanzaufsicht BaFin verlangt von dem Erotikunternehmen Beate Uhse AG mehr Transparenz und droht öffentlich Zwangsgelder an. Ein scheinbar kleiner Fehltritt hat damit spürbare Folgen und kann teuer werden. 

BaFin-Gebäude in Frankfurt: Sitz der Wertpapieraufsicht
BaFin-Gebäude in Frankfurt: Sitz der Wertpapieraufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 22. August 2017 gegen die börsennotierte Beate Uhse AG die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 220.000 Euro angedroht.

Das teilte die Behörde heute auf ihrer Website mit, also am sogenannten „BaFin-Pranger“. Die Beate Uhse AG hatte gegen Paragraf 37v Absatz 1 Sätze 2 und 3 WpHG verstoßen, so die BaFin.

Demnach hat das Unternehmen wohl den offenbar schwerwiegenden Fehler begangen, nicht oder nicht rechtzeitig anzukündigen, wann und wo sein Jahresbericht veröffentllicht wird und die BaFin nicht vorher darüber informiert.

„Unverzügliche“ Bekanntmachung

Die Bekanntmachung der Maßnahme erfolge aufgrund von Paragraf 40c WpHG, so die BaFin. Nach dieser Vorschrift macht die Behörde Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen bestimmte Transparenzpflichten „auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt“.

Von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, von der Veröffentlichung abzusehen, wenn die Bekanntmachung unverhältnismäßig wäre oder den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde, hat die Behörde offenkundig nicht Gebrauch machen wollen.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. (sl)

Foto: Kai Hartmann Photography / BaFin

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