Da liegt der „Marktwächter“ mal richtig

Einmal mehr hat sich der „Marktwächter Finanzen“ der Verbraucherzentralen mit Vermögensanlagen-Emissionen beschäftigt – mit dem erwartbaren Ergebnis. Diesmal ist die Kritik teilweise jedoch berechtigt. Der Löwer-Kommentar

„Es war noch nie eine gute Idee der Anbieter, sich im Prospekt allein auf die gesetzlichen Mindestangaben zu beschränken.“

Im Rahmen des Projekts „Marktwächter Finanzen“ hat die Verbraucherzentrale Hessen Prospekte und Werbung von 36 Vermögensanlagen-Emissionen untersucht, die im Herbst 2018 öffentlich angeboten wurden.

Wie zu immer in solchen Fällen ist alles schlimm, schlimm, schlimm. „Fehlende Warnhinweise, schwammige Formulierungen bei der Beschreibung von Anlageobjekt und Prognosen, Mängel bei der Darstellung der Kosten: Das sind die Ergebnisse…“ – so beginnt die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale am vergangenen Donnerstag.

So hätten die Anbieter in mehr als zwei Drittel der Fälle (26 von 36) die Anlageobjekte nicht angemessen beschrieben. Die gleiche Anzahl erfüllt die Ansprüche der Verbraucherschützer an die „Transparenz“ von Prognosen nicht, und einmal mehr kritisieren sie die teilweise hohen Provisionen und deren Darstellung. „Viel Luft nach oben in puncto Transparenz“ – so das Fazit der „Marktwächter“.

50-seitiger Untersuchungsbericht

So weit, so erwartbar. Und doch unterscheidet sich die Untersuchung schon dadurch von anderen Veröffentlichungen der Verbraucherschützer, dass sie ansonsten vergleichsweise sachlich bleibt.

Zudem ist der Pressemitteilung ein 50-seitiger Untersuchungsbericht mit ausführlichen methodischen Erläuterungen und Beispielen aus der Praxis beigefügt, der allerdings ein wenig daran krankt, dass er teilweise nicht deutlich genug unterscheidet zwischen einerseits Missachtung der gesetzlichen Vorschriften und andererseits den Anforderungen, die von den Verbraucherschützern nach eigenem Gusto daran oder darüber hinaus gestellt werden.

So ist das Fehlen der (wörtlich) vorgeschriebenen Warnhinweise in der Werbung schlicht ein Gesetzesverstoß. Ob die (vorhandene) Darstellung bestimmter vorgeschriebener Inhalte als ausreichend „transparent“ angesehen werden kann, ist hingegen eine Bewertungsfrage. Gemeint ist damit offenbar die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit.

Seite 2: Recht eigenwillige Sichtweise

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments